Ein befristeter Arbeitsvertrag ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Prüfen Sie diese im Zusammenhang mit Ihrer Zustimmung zu einer Einstellung stets. Denn liegen die Voraussetzungen nicht vor, können Sie Ihre Zustimmung zu einer Einstellung unter Umständen verweigern.
2 Arten der Befristung sind möglich
Ihr Arbeitgeber kann sich für eine Zeitbefristung oder eine Zweckbefristung entscheiden. Bei einer Zeitbefristung wird der Arbeitsvertrag für eine im Voraus kalendermäßig bestimmte Zeit geschlossen, § 3 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.
Lässt sich also der genaue Zeitpunkt, zu dem Ihr Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht mehr benötigt, konkret voraussehen, dann ist es sinnvoll, einen zeitbefristeten Vertrag zu schließen. Ist der Zeitpunkt der Zweckerreichung unsicher, bietet sich eine Zweckbefristung an.
! ACHTUNG: Betroffene Kollegen müssen Änderungen vorher zustimmen
Änderungen im befristeten Arbeitsvertrag darf Ihr Arbeitgeber nicht eigenmächtig vornehmen. Sie sind sowohl bei der sachgrundlosen Befristung als auch bei einer Befristung mit Sachgrund nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.
Diese sachlichen Gründe gibt es
Ein für die Praxis ganz bedeutender Punkt hinsichtlich des befristeten Vertrags ist, dass er fast immer einen sachlichen Grund voraussetzt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Was als sachlicher Grund akzeptiert wird, ist gesetzlich festgelegt bzw. von der Rechtsprechung entschieden.
Befristung durch Schriftform
Eine Befristungsregelung im Arbeitsvertrag muss auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine mündliche Befristung (oder deren Verlängerung) ist demnach unwirksam und führt dazu, dass der Vertrag als unbefristet geschlossen gilt. Hält Ihr Arbeitgeber sich nicht an die Schriftform, entsteht ein Beschäftigungsverhältnis auf Dauer.
! ACHTUNG: Unterzeichnung muss vor Arbeitsbeginn sein
Wichtig ist außerdem, wann ein Vertrag schriftlich fixiert wurde. Erfolgt die Vertragsunterzeichnung erst nachträglich, wenn der Arbeitnehmer also schon für den Arbeitgeber arbeitet, ist die Befristung insgesamt unwirksam. Auch in diesem Fall entsteht ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darauf hin!
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