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Viele Arbeitgeber setzen zurzeit auf einen Sparkurs. Und zwar auch im Hinblick auf die Personalkosten. Bei einigen werden zunächst nur die Neueinstellungen gestrichen. Andere bitten die Arbeitnehmer, übrig gebliebenen Urlaub möglichst umgehend zu nehmen. Wieder andere vereinbaren flexible Arbeitszeiten etc. Um Schlimmeres zu verhindern, müssen Sie als Betriebsrat die Aufgabe der Beschäftigungssicherung jetzt aktiv wahrnehmen.
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
Förderung der Beschäftigung ist Ihre Aufgabe
Die Beschäftigungssicherung und -förderung gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat. Sie haben deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Kerngedanke dabei ist, dass Sie eigene Vorschläge hierzu unterbreiten, §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Diese Vorschläge können Sie machen
Ihre Vorschläge können eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit oder Altersteilzeit zum Gegenstand haben. Auch die Qualifizierung von Beschäftigten kommt in Betracht. Des Weiteren können Sie Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihre Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitionsprogramme vorschlagen.
Achtung! Aufzählung ist nicht abschließend
Die im Gesetz enthaltene Aufzählung möglicher Themen ist nicht abschließend. Sie dient lediglich als Orientierung. Erarbeiten Sie als Betriebsrat auch eigene Vorschläge. Ich empfehle Ihnen, diese an die speziellen Gegebenheiten Ihres Betriebs anzupassen.
Pflichten Ihres Arbeitgebers
Ihre Vorschläge muss Ihr Arbeitgeber dann mit Ihnen beraten (§ 92a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hält er sie für ungeeignet, muss er dies begründen. Das Gesetz regelt nicht, wie eine Absage aussehen muss. Zudem steht nicht fest, wie viel Zeit Ihr Arbeitgeber dafür hat. Auf jeden Fall müssen aus der Absage seine hervorgehen.
Als Betriebsrat können Sie allerdings vor Gericht klären lassen, ob seine Begründung angemessen ist (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Halten Sie sie für unzureichend, dann drohen Sie Ihrem Arbeitgeber zunächst mit arbeitsgerichtlichen Schritten. Lassen Sie die Begründung von einem Experten, z. B. einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, überprüfen. Erst wenn auch er sie nicht für ausreichend hält, ziehen Sie einen Prozess in Erwägung.
Tipp: Betriebsvereinbarung ist sinnvoll
Am besten setzen Sie sich für die Sicherung der Arbeitsplätze Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ein, indem Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung schließen. Wie eine solche aussehen könnte, sehen Sie hier:
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