Diese Beschäftigungsverbote sollten Sie im Jugendarbeitsschutz kennen

24. August 2018

Um Jugendliche im Betrieb vor einer Überforderung und daraus eventuell resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu schützen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einige Beschäftigungsverbote, und zwar in § 22 JArbSchG. In den dort aufgelisteten Fällen darf Ihr Arbeitgeber Jugendliche überhaupt nicht beschäftigen.

Gefährliche Arbeiten sind verboten

§ 22 JArbSchG verbietet gefährliche Arbeiten. Damit sind Arbeiten gemeint,

  • die die physische und psychische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen,
  • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

! ACHTUNG

Ausnahmen bestätigen die Regel

Auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen Jugendliche auch zu den oben aufgeführten Arbeiten herangezogen werden, wenn das für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und der Schutz durch Aufsichtspersonen gewährleistet ist. Zudem muss in einem solchen Fall die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Plädieren Sie ausschließlich für den Einsatz im Notfall

Als Betriebsrat sollten Sie sich dafür einsetzen, dass junge Kollegen nur im äußersten Notfall zu solchen Arbeiten herangezogen werden.

Akkordarbeit ist verboten

Auch Akkordarbeit und die Arbeit unter Tage sind grundsätzlich unzulässig (§§ 23, 24 JArbSchG). Insoweit gilt allerdings gleichermaßen: Ist die Arbeit notwendig, um ein Ausbildungsziel zu erreichen, und ist der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet, dann sind auch solche Arbeiten ausnahmsweise zulässig.

Ungeeignete Ausbilder

Neben diesen Verboten, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, kann auch eine Ausbildung durch bestimmte Personen verboten sein (§ 25 JArbSchG). Das sind solche,

  • die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder
  • einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens 2-mal rechtskräftig verurteilt worden sind.

Die Verurteilungen bleiben allerdings außer Betracht, wenn zwischenzeitlich 5 Jahre vergangen sind und sich die betreffende Person in der Zwischenzeit keine weiteren Delikte hat zuschulden kommen lassen.

! ACHTUNG

Ausbilder sollten guten Draht zu jungen Menschen haben

Eine Person, die nach § 25 JArbSchG keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen darf, ist als Ausbilder ungeeignet (§ 28 Berufsbildungsgesetz). Sorgen Sie als Betriebsrat dafür, dass die Ausbilder in Ihrem Betrieb einen guten Umgang mit jungen Menschen haben und ihre Person keine Risiken für die Jugendlichen birgt.

© 08/2018 VNR AG

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