Denken Sie als Betriebsrat bei Beurteilungen an diese 3 Aspekte

17. Mai 2018

Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen werden immer wieder Beurteilungen vorgenommen, mal versteckt, mal offen, mal unsystematisch und dann wieder auch in Form eines förmlichen abgestuften Beurteilungsverfahrens. Beobachten Sie als Betriebsrat etwaige Beurteilungen mit Argusaugen. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber im Zweifel auf, klare Beurteilungsgrundsätze zu erstellen. Was Sie dabei beachten sollten und welche Mitbestimmungsrechte Sie haben, lesen Sie im Folgenden.

1. Beurteilungskriterien helfen, Verhalten und Leistung gerecht zu beurteilen

Beurteilungskriterien sind Regelungen, mit deren Hilfe das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern beurteilt werden. Ziel ist dabei eine möglichst objektive Betrachtung. Um diese zu erreichen, werden einheitliche Maßstäbe festgelegt.

Dadurch wird nicht nur eine einheitliche Vorgehensweise vorgegeben, sondern auch die Vergleichbarkeit von Beurteilungsergebnissen ermöglicht. Außerdem soll gewährleistet werden, dass die Beurteilung nicht in das Belieben einzelner Vorgesetzter gestellt wird.

Beispiele für Beurteilungskriterien

Zur Veranschaulichung hier ein paar Kriterien: Qualität der Arbeit, Sorgfalt der Arbeitsführung, Einsatzbereitschaft, Selbstständigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein sowie Führungsqualität.

2. Beurteilungskriterien werden in unterschiedlicher Form vereinbart

Beurteilungskriterien kommen in unterschiedlicher Form zur Anwendung. Dazu zählen auch die jeweiligen Methoden und Verfahren, mit denen der einer Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt wird.

Beispiele für Arten von Beurteilungsverfahren

Das können sein: Beurteilungsformulare, Führungsrichtlinien, Personalfragebogen, psychologischer Test und Zielvereinbarungen, wenn sie die Grundlage für eine Leistungsbeurteilung sind.

3. Beurteilungsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung

Bei den Beurteilungsgrundsätzen nach § 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht es nicht um eine konkrete Beurteilung im Einzelfall. Es geht vielmehr darum, dass Ihr Arbeitgeber allgemeine und abstrakte Grundsätze aufstellt, nach denen die Beurteilungen erfolgen sollen.

Solche Beurteilungsgrundsätze sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Personalplanung. Zudem gehören dazu die Beurteilungskriterien in Zielvereinbarungen.

Die Beurteilungsgrundsätze unterliegen Ihrer Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 BetrVG. Bei diesem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Zustimmungsverweigerungsrecht.

Das heißt: Ihr Arbeitgeber entscheidet allein, ob er Beurteilungsgrundsätze einführen bzw. verwenden will. Sie als Betriebsrat können die Einführung der Grundsätze nicht erzwingen. Hat sich Ihr Arbeitgeber für die Einführung solcher Grundsätze entschieden, bestimmen Sie über den Inhalt mit. Das heißt darüber, welche Grundsätze tatsächlich eingeführt werden und welchen Inhalt sie haben sollen. Dabei geht es um die Bestimmung, welche Kriterien gelten, welche Gewichtung sie haben und welche Beurteilungsverfahren angewendet werden.

Tipp: 

Bei Änderungen sind Sie auch gefragt

Hat Ihr Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze eingeführt und entscheidet er sich, diese zu ändern, ist er ebenfalls auf Sie angewiesen. Auch hier kommt Ihr Mitbestimmungsrecht zum Tragen. Sie sind zu beteiligen, wenn es darum geht, ob etwaige Kriterien überhaupt geändert werden sollen, und, wenn ja, wie dies erfolgen soll.

Betriebsvereinbarung schließen

Auch bei Beurteilungen gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Sie als Betriebsrat haben unter Umständen doch die Möglichkeit, die Initiative zu ergreifen. Und zwar dann, wenn die Beurteilungsgrundsätze in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Entlohnungsfragen stehen, z. B. bei Zielvereinbarungen. Am besten können Sie Ihre Beteiligung absichern, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zu Beurteilungsgrundsätzen mit Ihrem Arbeitgeber schließen.

© 05/2018 VNR AG

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