Arbeit auf Abruf
Eine Form der Teilzeitarbeit ist die sogenannte Arbeit auf Abruf, § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie spielt vor allem in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise eine Rolle. Denn sie erlaubt es Ihrem Arbeitgeber, Kollegen flexibel einzusetzen, also entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall. Dabei muss er den Umfang der Arbeitsleistung des jeweiligen Kollegen für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Zudem müssen sich Ihr Arbeitgeber und der Kollege vorher geeinigt haben, wie lange ein Arbeitseinsatz mindestens dauern soll. In diesem vorher festgelegten Rahmen kann Ihr Arbeitgeber die Arbeitskraft des Kollegen nutzen.
! ACHTUNG: Info 4 Tage vorher
Über den nächsten Arbeitseinsatz muss Ihr Arbeitgeber den Kollegen mindestens 4 Tage vorher informieren (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Meldet er sich nicht ausreichend frühzeitig, muss der Kollege nicht antreten.
Jobsharing
Beim Jobsharing teilen sich 2 Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz. Eine solche Arbeitsplatzverteilung zieht allerdings nicht die Pflicht der „Sharer“ nach sich, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz ständig besetzt ist. Es ist vielmehr Aufgabe Ihres Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsaufgaben trotzdem erledigt werden.
Minijobs
Minijobber haben im Prinzip die gleichen Rechte wie alle anderen Teilzeit- und Vollzeitkräfte (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Sie haben also ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Der einzige Unterschied zu den anderen Kollegen besteht in der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.
Teilzeit während der Elternzeit
Für die Teilzeit während Elternzeit existieren gesonderte Regelungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Ihre Kollegen dürfen bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten
© 04/2019 VNR AG
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