Das müssen Sie zur Übertragung von Aufgaben wissen

02. Dezember 2018

Als Betriebsrat können Sie Ausschüsse bilden. Dadurch erleichtern Sie sich die Arbeit. Sie arbeiten effizienter, weil sich eine kleine Gruppe einem Thema widmet. Sie benötigen also weniger Ressourcen und gewinnen Spezialisten. Ausschüsse können Gold wert sein. Im Folgenden lesen Sie deshalb das Wichtigste zu Ihren Rechten.

Sind Sie in einem Betrieb beschäftigt, in dem die Belegschaft mehr als 100 Arbeitnehmer zählt, können Sie als Betriebsrat Ausschüsse bilden, § 28 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Mehrere Möglichkeiten, Ausschüsse zu bilden

Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Sie können einen Ausschuss ausschließlich mit Betriebsratsmitgliedern besetzen (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie einen Ausschuss gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber bilden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Ein solcher Ausschuss ist paritätisch aus Ihren Mitgliedern und aus Personen besetzt, die Ihr Arbeitgeber benannt hat.

Tipp: Ausschuss immer in Betracht ziehen
Ziehen Sie die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses mit Ihrem Arbeitgeber vor allem in prekären Situationen in Betracht. Durch die gemeinsame Arbeit schaffen Sie Vertrauen. Das ermöglicht häufig eine bessere Zusammenarbeit insgesamt. Außerdem erfahren Sie die eine oder andere Sache unter Umständen inoffiziell. Auch das kann für Ihre Arbeit sehr nützlich sein.

Neben diesen beiden Formen von Ausschüssen gibt es in größeren Betrieben noch einen weiteren Ausschuss: den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG). Dieser ist – sofern die Voraussetzungen des § 27 BetrVG vorliegen – zwingend einzurichten. Da ein Betriebsausschuss aber nur in Unternehmen mit einer Mindestgröße von 9 Betriebsräten zu bilden ist, gehe ich auf diesen wichtigen Ausschuss erst im Anschluss an die allgemeinen Erläuterungen zu Ausschüssen ein.

Doch was ist das Ziel von Ausschüssen? Als Betriebsrat können Sie einem gebildeten Ausschuss Aufgaben übertragen.

Betriebsratsarbeit effizient gestalten

Ziel und Zweck dieser Möglichkeit ist es, Ihnen Gelegenheit zu geben, Ihre Betriebsratsarbeit zu intensivieren, indem Sie bei Ihren Aufgaben auf Spezialisten setzen. Denn wählen Sie z. B. 2 Kollegen aus, die sich mit einem Thema näher auseinandersetzen, werden sie schon bald ein fundiertes Wissen auf dem Gebiet vorweisen können.

Wenn Sie verschiedene Aufgaben an verschiedene Ausschüsse verteilen, können Sie die Bewältigung Ihrer Aufgaben zudem beschleunigen. Die Gründung eines Ausschusses bietet sich im Prinzip bei allen Aufgaben an, die nicht zum routinemäßigen Tagesgeschäft gehören.

Ausschuss für Betriebsvereinbarung

Über die Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss sollten Sie deshalb vor allem nachdenken, wenn Sie eine Betriebsvereinbarung zu einem bestimmten Thema ausarbeiten. So können sich dann z. B. 2 Kollegen Ihres Gremiums intensiv damit befassen.

Auch wenn Sie Ihre Mitbestimmungsrechte in einer Angelegenheit ausüben, z. B. im Fall von Mitarbeiterkontrollen, sollten Sie über die Bildung eines Ausschusses nachdenken. In der Praxis werden die folgenden Ausschüsse häufig gebildet:

  • Personalausschuss,
  • Beschwerdeausschuss,
  • Ausschuss für Sozialeinrichtungen,
  • EDV-Ausschuss sowie
  • Kantinenausschuss.

Vorbereitende Ausschüsse

Bei den oben erwähnten Ausschüssen (EDV-Ausschuss, Kantinenausschuss) handelt es sich um vorbereitende Ausschüsse. Sie haben keine eigene Sachentscheidungskompetenz. Das heißt: Über das, was Ihnen ein Ausschuss letztlich vorschlägt, müssen Sie im Rahmen einer Betriebsratssitzung entscheiden und einen Beschluss fassen.

Mehrheitsbeschluss reicht

Für die Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss ohne eigene Entscheidungskompetenz ist keine qualifizierte Mehrheit notwendig. Es reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

Übertragung von Aufgaben zur sachlichen Vorbereitung

Sind in Ihrem Betrieb in der Regel weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Bildung von Ausschüssen unzulässig. Das schließt aber nicht aus, dass Sie bestimmten Mitgliedern aus den oben bereits erwähnten Überlegungen bestimmte Aufgaben, z. B. die sachliche Vorbereitung einer Stellungnahme zu einem bestimmten Thema, übertragen.

Ausschüsse mit selbstständiger Entscheidungskompetenz

Als Betriebsrat haben Sie zudem die Möglichkeit, Ausschüsse mit selbstständiger Entscheidungskompetenz zu bilden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es in Ihrem Betrieb einen Betriebsausschuss gibt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Mehrheitsbeschluss muss sein

Werden einem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, muss die Übertragung – wie bei der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss – mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums beschlossen werden. Die Übertragung der Aufgaben muss zudem schriftlich festgehalten werden.

Muster-Schreiben: Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können Ausschüsse als formelle Arbeitsgremien eingerichtet werden (§ 28 BetrVG). mit den Möglichkeiten zu beschäftigen, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb noch weiter verbessern.

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom … beschlossen, einen Ausschuss einzurichten. Diesem wird die Aufgabe übertragen, sich

Der entsprechende Beschluss wurde vom beschlussfähigen Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

Freundliche Grüße

Unterschrift Betriebsratsvorsitzender

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Alternativ zu einem solchen Betriebsratsbeschluss können Sie die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auch in Ihrer Geschäftsordnung festlegen. Wenn Sie sich für generelle Regelungen in der Geschäftsordnung zu diesem Themenkomplex entscheiden, sollten Sie dafür sorgen, dass diese von allen Mitgliedern getragen werden. Andernfalls riskieren Sie Auseinandersetzungen.

Der wichtigste Ausschuss in größeren Betrieben: der Betriebsausschuss

Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern müssen neben dem Vorsitzenden und Stellvertreter einen Betriebsausschuss wählen (§ 27 BetrVG).

! ACHTUNG

Gesetzliche Regelung ist zwingend

Diese gesetzliche Regelung ist nicht abdingbar. Sie sind als Betriebsrat deshalb gehalten, sie zu beachten. In kleineren Betrieben ist ein Betriebsausschuss aber nicht möglich. Auch per Vereinbarung lässt sich ein Betriebsausschuss nicht einfach installieren.

Aufgabe des Betriebsausschusses

Aufgabe des Betriebsausschusses ist die Führung der laufenden Aufgaben des Gremiums.

Hierunter fallen regelmäßig sich wiederholende, gleichartige Vorgänge im internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich des Betriebsrats.

Aufgaben, die oft übertragen werden

Das sind beispielsweise:

  • die Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen,
    • die Abhaltung von Sprechstunden,
    • der laufende Schriftwechsel oder
    • die Beschaffung von Unterlagen und Informationen.

! WICHTIG

Vorsicht bei Mitbestimmungsrechten

Die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte gehört grundsätzlich nicht dazu. Nur wenn dem Betriebsausschuss Aufgaben des Betriebsrats zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, kann dies ausnahmsweise anders geregelt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Wenn Sie weitere Aufgaben übertragen wollen

Viele Betriebsräte, die sich dafür entscheiden, ermächtigen den Betriebsausschuss dann, z. B. personelle Fragen wie Einstellungs-, Eingruppierungs- und Versetzungsangelegenheiten selbst zu regeln. Für diese Aufgaben tritt der Betriebsausschuss dann an die Stelle Ihres Gremiums.

Das hat deshalb zur Folge, dass die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung in dieser Form an 2 Voraussetzungen geknüpft ist:

1. Sie als Gremium müssen einen Mehrheitsbeschluss darüber fassen, dass die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden sollen.

2. Außerdem muss der Übertragungsbeschluss schriftlich fixiert werden (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Beispiel: Personelle Angelegenheiten

Der Betriebsrat ermächtigt den Betriebsausschuss durch einen schriftlich fixierten Beschluss (§ 33 BetrVG) dazu, alle personellen Angelegenheiten zur Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sowie zur Verlängerung solcher Arbeitsverhältnisse selbstständig zu entscheiden.

Ausschuss kann Aufgaben selbstständig erledigen

Konsequenz eines solchen Beschlusses ist, dass der Betriebsausschuss diese personellen Angelegenheiten selbstständig entscheiden darf. Außerdem ist er durch den entsprechenden Beschluss in der Lage, in diesen Angelegenheiten rechtlich bindende Beschlüsse zu fassen.

! ACHTUNG

Ausschuss darf keine Betriebsvereinbarungen schließen

Als Betriebsrat können Sie praktisch alle Aufgaben an den Betriebsausschuss übertragen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Und zwar die Befugnis, Betriebsvereinbarungen zu schließen. Dieses wichtige Recht dürfen Sie nicht übertragen (§ 27 Abs. 2, 2. Halbsatz BetrVG).

Checkliste Ausschuss einrichten und Aufgaben übertragen

  • In Ihrem Betrieb sind mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Sie haben entschieden, ob Sie einen Ausschuss ausschließlich mit Kollegen aus dem Gremium besetzen (§ 28 Abs. 1 BetrVG) oder einen gemeinsamen Ausschuss mit Ihrem Arbeitgeber einrichten wollen (§ 28 Abs. 2 BetrVG).
  • Sie haben entschieden, welche Aufgaben Sie dem Ausschuss übertragen wollen.
  • Sie haben einen einfachen Mehrheitsbeschluss gefasst, wenn Sie einen Ausschuss ohne Entscheidungskompetenz gründen wollen.
  • Sie haben einen schriftlich fixierten qualifizierten Mehrheitsbeschluss gefasst, wenn Sie einem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen wollen. Alternativ haben Sie eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung vorgesehen.
  • Bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch einen Ausschuss: Sie haben eine geheime Wahl der Ausschussmitglieder organisiert; insoweit haben Sie das Verhältniswahlrecht angewandt.
  • Wenn Sie einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG bilden müssen: Sie haben Routineaufgaben an den Betriebsausschuss übertragen, wie z. B. die Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen, die Abhaltung von Sprechstunden oder die Beschaffung von Unterlagen und Informationen.
  • Für den Fall, dass Sie dem Betriebsausschuss andere Aufgaben übertragen wollen, wie z. B. personelle Angelegenheiten, Einstellungs-, Eingruppierungs-, Versetzungs- und Umgruppierungsangelegenheiten, haben Sie – wie bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung unter § 28 BetrVG – einen schriftlichen qualifizierten Mehrheitsbeschluss gefasst.
  • Können Sie bei allen Punkten das Ja ankreuzen, berücksichtigen Sie die wichtigsten Regelungen zur Nutzung von Ausschüssen.

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