Die richtige Planung und Vorbereitung ist für den Erfolg vieler Angelegenheiten entscheidend. So auch bei Betriebsversammlungen. Im Folgenden lesen Sie wichtige Tipps, damit Ihre nächste Betriebsversammlung ein voller Erfolg wird.
Sie sind verpflichtet, pro Jahr 4 ordentliche Betriebsversammlungen abzuhalten. Um dabei möglichst viele Kolleginnen und Kollegen zu erreichen, sollten Sie diese Termine direkt am Anfang des Jahres festlegen. So wissen alle frühzeitig Bescheid und können den Termin frei halten.
Als Betriebsrat sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Termine mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Es ist dennoch ratsam, dies zu tun. Auch wenn die Betriebsversammlung vorwiegend Ihnen und Ihren Belegschaftskollegen ein Austauschforum bietet, sollen Sie sich auch im Hinblick auf die Betriebsversammlung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber einsetzen. Denn passt ihm ein von Ihnen vorgesehener Termin nicht, sorgen Sie unter Umständen bereits vor der Versammlung für unnötigen Ärger.
Dauer einer Betriebsversammlung
Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber mit der Terminierung auch die Dauer einer Betriebsversammlung festlegen möchte. Darauf müssen Sie sich nicht festnageln lassen. Denn Ihre anberaumte Betriebsversammlung ist erst zu Ende, wenn alle Themen, Berichte und Wortmeldungen beendet sind. Das gilt vor allem, wenn noch Punkte auf der Tagesordnung offen sind.
Tipp: Betriebsversammlung vormittags
Legen Sie den Termin für eine Versammlung – gerade wenn es um komplexe Angelegenheiten geht – in die erste Tageshälfte.
So finden Sie den richtigen Ort
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen einen Raum für die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebs zur Verfügung zu stellen. Welchen Raum er zur Verfügung stellt, entscheidet er allein. Sind die Räumlichkeiten in Ihrem Unternehmen allerdings nicht geeignet, können Sie auch einen Raum anmieten. Die Kosten dafür muss Ihr Arbeitgeber tragen.
Achten Sie bei der Einladung auf Folgendes
Der Einladung zu einer Betriebsversammlung muss stets die Tagesordnung beiliegen. Deshalb sollten Sie sie vorher festlegen. Das ist zum Teil einfach. Denn einige Tagesordnungspunkte (TOP) stehen immer von vornherein fest. Die Tagesordnung sollte auf jeden Fall folgende Punkte enthalten:
Muster: Tagesordnung für eine Betriebsversammlung
TOP 1: Begrüßung und Eröffnung
TOP 2: Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
TOP 3: Referat des Arbeitgebers (Das ist nur einmal jährlich ein Muss, die Hinzuziehung bietet sich jedoch häufiger an.)
TOP 4: Referat Sachverständiger
TOP 5: Vorstellung der Betriebsvereinbarung über …
TOP 6: Sonstiges
Tipp: Richtige Reihenfolge beachten
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Punkte auf der Tagesordnung
auftauchen, sollte der Dramaturgie, der Aktualität und der Wichtigkeit
folgen. Planen Sie nach jedem TOP ausreichend Zeit für Diskussionen ein.
Betriebsgeheimnisse und Betriebsversammlung: Schweigepflicht?
Über Betriebsgeheimnisse, die Sie bedingt durch Ihre Arbeit als Betriebsrat erfahren, müssen Sie schweigen. Allerdings nicht immer. Ihnen als Betriebsrat ist es grundsätzlich verboten, Geheimnisse sowohl gegenüber Betriebsangehörigen als auch gegenüber Außenstehenden auszuplaudern.
Allerdings unterliegen Sie bei vertraulichen Informationen nicht der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ein solcher Fall könnte z. B. eintreten, wenn Sie auf einer Betriebsversammlung über die Tagesordnung berichten und in diesem Zusammenhang den Verlauf und die Tagesordnung der letzten Betriebsratssitzung ansprechen.
Respektieren Sie eine ausdrückliche Aufforderung
Hat Ihr Arbeitgeber allerdings in Bezug auf die letzte Betriebsratssitzung Themen als geheimhaltungspflichtig benannt, dürfen Sie diese auch nicht diskutieren. Denn sprechen Sie – entgegen einer anderslautenden Weisung Ihres Arbeitgebers – Themen trotzdem gegenüber Ihren Kollegen oder außenstehenden Dritten an, riskieren Sie, dass Ihr Arbeitgeber mit einem Unterlassungsanspruch gegen Sie vorgeht.
Beispiel: Lohn- und Gehaltsdaten sind tabu
Sie beabsichtigen, die von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Lohn- und Gehaltsdaten anlässlich Ihrer Belegschaftsversammlung zu offenbaren. Dagegen könnte Ihr Arbeitgeber vorgehen. Da Lohn- und Gehaltsdaten ein Betriebsgeheimnis darstellen, kann er von Ihnen Unterlassung verlangen (Landesarbeitsgericht Hessen, 16.12.2010, Az. 9 TaBV 55/10).
© 11/2018 VNR AG

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!