Bei der Einführung von Schicht- und Nachtarbeit sind Sie als Betriebsrat zu fragen

23. Oktober 2019

In vielen Betrieben wird aus Gründen der Effizienz und Rendite rund um die Uhr gearbeitet. Es ist teurer, die Maschinen täglich abzustellen und am nächsten Tag wieder zum Laufen zu bringen, als die Arbeitnehmer an jedem Tag der Woche zu jeder Zeit – also 24/7 – zu beschäftigen. Zudem gibt es Branchen wie die Pflege, die die Anwesenheit eines Teils des Personals rund um die Uhr voraussetzen. Die dadurch anfallende Schichtund Nachtarbeit ist sehr anstrengend für die Betroffenen. Als Betriebsrat können Sie allerdings gut dafür sorgen, dass Schichtund Nachtarbeit so gesundheitsverträglich wie möglich gestaltet wird.

Sie bestimmen auch bei der Ausweitung des Schichtsystems mit

Als Betriebsrat sind Sie vor der Einführung von Schichtund Nachtarbeit zu beteiligen, § 87 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Beteiligung bei der Ausgestaltung des Schichtsystems, beispielsweise wenn es um die Frage geht, in wie vielen Schichten überhaupt gearbeitet werden soll sowie wann die jeweiligen Schichten beginnen und aufhören sollen.

Aber nicht nur das: Sie sind auch bei der Ausweitung eines bestehenden Schichtsystems zu fragen. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber den Schichtplan ändern möchte. Zudem bestimmen Sie mit, wenn es um die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen über die Aufstellung des Schichtplans geht. Wann Sie mitreden, können Sie anhand der Checkliste unten prüfen.

Bei der Anordnung von Nachtarbeit sind Sie zu beteiligen

Außerdem unterliegt auch die Anordnung von Nachtarbeit Ihrer Mitbestimmung. Und zwar mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Nachtarbeit bereits arbeitsvertraglich festgelegt ist.

Das versteht man unter Schichtarbeit

Bei der Schichtarbeit werden Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan zu vorher feststehenden Zeiten an denselben Arbeitsstellen eingesetzt. Die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beschäftigten finden innerhalb einer täglich oder wöchentlich definierten betrieblichen Rahmenarbeitszeit zu verschiedenen Tagesund Nachtzeiten statt.

Schichtarbeit kann in den unterschiedlichsten Formen eingeführt werden. In der Praxis relativ verbreitet sind die folgenden Modelle:

■           das 2-Schicht-System mit Wechsel zwischen Frühund Spätschicht an 5 Werktagen pro Woche,

■           das 3-Schicht-System mit Wechsel zwischen Früh-, Spätund Nachtschicht an 5 Werktagen von Montag bis Freitag sowie

■           der eingangs bereits erwähnte vollkontinuierliche Schichtbetrieb mit 24 Stunden Arbeit an 7 Tagen in der Woche.

Folge der Schichtarbeit ist, dass stets ein Teil der Belegschaft arbeitet, während der andere Teil arbeitsfrei hat. Die Beschäftigung sämtlicher Kolleginnen und Kollegen richtet sich nach einem vorher feststehenden übersichtlichen Schichtplan.

Nachtarbeit wird extra vergütet

Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr geleistete Arbeit oder in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr. Sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsleistungen vereinbart sind, ist Ihr Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz verpflichtet, den im Betrieb der Nachtschicht tätigen Kolleginnen und Kollegen einen angemessenen Zuschlag auf den ihnen zustehenden Bruttolohn zu zahlen. Alternativ kann er dafür auch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewähren.

Bedenken Sie bei der Erstellung eines Schichtplans, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten sollte, der Schichtplan möglichst auf Wechselschichten basieren sollte und dass bei Nachtund Wechselschichten auf die Arbeitstage mehrere freie Tage zur Erholung folgen.

Checkliste: Das sind Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Schicht- und Nachtarbeit

  • 1. Soll das in Ihrem Betrieb bestehende Schichtsystem ausgeweitet werden?
  • 2. Kommt es zu Änderungen des bestehenden Schichtplans?
  • 3. Soll ein neuer Schichtplan aufgestellt werden, aus dem sich ergibt, welche Kollegen wann arbeiten?
  • 4. Soll die Schichtarbeit eingeschränkt oder ausgeweitet werden?
  • 5. Denkt Ihr Arbeitgeber an eine nähere Ausgestaltung des Schichtsystems bis hin zu der Frage, in wie viele Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist?
  • 6. Soll eine im Schichtplan bereits berücksichtigte Schicht wieder abgesagt werden?
  • 7. Soll festgelegt werden, wann die einzelnen Schichten beginnen oder enden?
  • 8. Sollen allgemeine Grundsätze über die Aufstellung von Schichtplänen festgelegt werden?

Bei allen Fragen, die Sie mit Ja beantworten, sind Sie zu beteiligen.

© 10/2019 VNR AG

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