Die Betriebsversammlung hat für Sie als Betriebsrat einen hohen Stellenwert. Sie ist auch im Zeitalter von Kommunikationsmitteln wie Internet, Intranet und E-Mail Ihre wichtigste Bühne, Ihr wichtigstes Kommunikationsmittel. Eine Betriebsversammlung bietet Ihnen die Möglichkeit, Themen breiter und genauer darzustellen, als das in Einzelgesprächen mit Ihren Kollegen oder durch schriftliche Informationen möglich ist. Außerdem haben Sie Gelegenheit, die Belegschaft in Ihre Arbeit und die Beratungen einzubeziehen.
Betriebsversammlung dient dem Informationsaustausch
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht die Betriebsversammlung als Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs (§ 42 BetrVG). Sie soll dem Informationsaustausch zwischen Ihnen als Betriebsrat und der Belegschaft dienen. Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, Rechenschaft über Ihre Tätigkeit abzulegen. Und zwar im Rahmen Ihres Tätigkeitsberichts.
Teilnahme an der Betriebsversammlung als Arbeitszeit vergütet
Ihre Kollegen aus der Belegschaft haben grundsätzlich das Recht, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen, sie müssen aber nicht. Kommen Ihre Kolleginnen und Kollegen zur Versammlung, ist ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Eventuell entstehende Fahrtkosten sind von Ihrem Arbeitgeber zu erstatten. Er darf die Teilnahme an einer Betriebsversammlung außerdem nicht einseitig untersagen.
In der Praxis kommt es allerdings immer mal wieder vor, dass Ihr Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe dafür vorbringen kann und er Kollegen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung untersagt.
Beispiel: Teilnahme kann in Ausnahmefällen untersagt werden
Eine Produktionsstraße müsste angehalten werden, wenn alle Arbeitnehmer teilnehmen. Das ist mit einem immensen finanziellen Aufwand verbunden. Deshalb hält der Arbeitgeber es für erforderlich, dass einzelne Kollegen aus der Abteilung weiter- arbeiten. Dieses Problem müsste Ihr Arbeitgeber mit Ihnen besprechen. Sie könnten z. B. mit ihm diskutieren, ob es sinnvoll wäre, eine Abteilungsversammlung statt- finden zu lassen. Zudem können Sie prüfen, ob eine Teilversammlung möglich ist.
! ACHTUNG
Berücksichtigen Sie die Interessen Ihrer Kollegen
Sie sollten die Gestaltung einer Betriebsversammlung grundsätzlich an den Bedürfnissen Ihrer Kollegen ausrichten. Schließlich ist die Teilnahme möglichst vieler Kolle- gen wichtig für Sie. Nur so können Sie sich präsentieren und positionieren. Die Inhalte sollten die Mehrheit der Belegschaft interessieren. Außerdem müssen die Themen nachvollziehbar dargestellt werden und die Gestaltung sollte nicht zu langatmig sein. Überlegen Sie sich deshalb jeden einzelnen Punkt auch aus der Perspektive eines Kollegen.
Wer beruft die Betriebsversammlung ein?
Die Einberufung einer Betriebsversammlung erfordert einen Beschluss Ihres Gremiums (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Einberufungsbeschluss ist Grundlage dafür, dass Sie Ihre Kollegen einladen können.
Wie häufig findet eine Betriebsversammlung statt?
In der Regel findet in jedem Quartal eine Betriebsversammlung statt (§ 43 Abs. 1 BetrVG), in der Sie einen Tätigkeitsbericht präsentieren. Nach §§ 42, 43 BetrVG können Sie jährlich bis zu 4 Betriebsversammlungen einberufen.
! ACHTUNG
Sie legen den Zeitpunkt der Betriebsversammlung fest
Als Betriebsrat sind Sie nicht verpflichtet, die Versammlungen in einem exakt gleichen Abstand durchzuführen. Denn über die Festlegung des Zeitpunkts der regelmäßigen Betriebsversammlungen entscheiden allein Sie. Dennoch sollten Sie dafür sorgen, dass Sie Ihrer Pflicht in § 43 Abs. 1 BetrVG nachkommen, einmal im Quartal eine Betriebsversammlung abzuhalten. Andernfalls verstoßen Sie gegen Ihre Pflichten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und riskieren die Auflösung Ihres Gremiums.
2 der regelmäßigen Versammlungen können Sie zudem als Abteilungsversammlungen einberufen. Das heißt: Es versammeln sich lediglich die Beschäftigten einer Abteilung. Das bietet sich z. B. an, wenn dies zur sachgerechten Erörterung der Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist.
Weitere Versammlungen aus besonderen Gründen möglich?
In jedem Kalenderjahr können Sie jeweils eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung einberufen, wenn Sie das aus besonderen Gründen, z. B. bei Umstrukturierungen, für sinnvoll halten (§ 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG). Sollte Ihr Arbeitgeber vorhaben, ein neues Arbeitszeitmodell einzuführen, kann eine extra Versammlung sinnvoll sein. Denn in deren Rahmen können Sie sich ein Bild darüber verschaffen, wie Ihre Kolleginnen und Kollegen zu den geplanten Veränderungen stehen. Deren Meinungen können Sie dann bei der Nutzung Ihres Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) besser berücksichtigen.
Darüber hinaus dürfen Ihre Kollegen aus der Belegschaft und Ihr Arbeitgeber die Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung von Ihnen fordern. Voraussetzung dafür ist, dass entweder Ihr Arbeitgeber oder mindestens 1/4 Ihrer wahlberechtigten Kollegen einen entsprechenden Antrag stellt (§ 43 Abs. 3 BetrVG).
Bei der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung müssen Sie an Folgendes denken: Findet die Versammlung auf Ihren bzw. den Wunsch von 1/4 der Belegschaft statt, muss sie im Gegensatz zu den ordentlichen Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Zeit wird zudem nicht vergütet.
Tipp: Möglichst während der Kernarbeitszeit
Versuchen Sie, sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf zu einigen, dass auch
diese außerordentlichen Versammlungen während der Kernarbeitszeit
stattfinden. Denn dann haben Ihre Kolleginnen und Kollegen einen
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Wer trägt welche Kosten?
Im Zusammenhang mit der Organisation einer Betriebsversammlung werden Sie schnell zu der Frage gelangen, wer welche Kosten übernimmt. Bei dem Thema stehen Sie als Betriebsrat gut da. Denn die Kosten Ihrer Betriebsversammlung muss Ihr Arbeitgeber tragen. So steht es in § 40 BetrVG. Das bezieht sich unter anderem auf folgende Kostenpositionen: Kosten für die Einladung, Stellen und Ausstatten des Versammlungsraums, Kosten, die ggf. für die Anmietung eines Raums anfallen, und Sachverständigen- und Dolmetscherkosten. Kosten, die für ein Catering anfallen, muss Ihr Arbeitgeber hingegen nicht übernehmen.
Für Ihren Arbeitgeber sollten Sie stets eine gesonderte Einladung anfertigen. Denn aus dieser sollte auch hervorgehen, dass Sie als Betriebsrat einen Beschluss über die Durchführung der Betriebsversammlung gefasst haben. Ein Muster finden Sie hier:
Muster-Schreiben: Einladung zur Betriebsversammlung an Ihren Arbeitgeber
An den Arbeitgeber
Ort, Datum …
Einladung zur Betriebsversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom … hat der Betriebsrat festgelegt, am … die nächste Betriebsversammlung abzuhalten.
Wir laden Sie deshalb nach § 43 Abs. 2 BetrVG um … Uhr in den Raum … ein.
Hier die Tagesordnungspunkte (TOP) der Veranstaltung:
TOP 1: …
TOP 2: …
Wir bitten Sie, uns – wie immer – den Raum zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass es allen Arbeitnehmern möglich ist, an der Veranstaltung teilzunehmen. Außerdem möchten wir Sie bitten, zu TOP … Ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Freundliche Grüße
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)
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11/2018 VNR AG
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