? Frage: Wir fragen uns, wie viele Betriebsratsmitglieder unser Arbeitgeber nach der nun durchgeführten Wahl freistellen muss. In unserem Betrieb arbeiten 239 Arbeitnehmer. Können Sie uns dabei weiterhelfen?
Die Anzahl der Freistellungen richtet sich nach der Betriebsgröße
! Antwort: Nach § 38 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat je nach Größe des Betriebs eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern Anspruch darauf, von ihrer üblichen laut Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung vollständig freigestellt zu werden. Diese Arbeitnehmer arbeiten dann nur noch für den Betriebsrat und dessen Belange.
Für Betriebe mit 200 bis 500 Arbeitnehmer wie bei Ihnen darf ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden. Wer nun im Sinne des § 38 BetrVG freigestellt wird, entscheiden Sie im Gremium durch eine Wahl (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Bevor die Wahl allerdings tatsächlich stattfindet, muss sich der gesamte Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber zu einer Beratung treffen.
Verhältniswahl beachten
Werden in Ihrem Fall mehrere Wahlvorschläge eingereicht, entscheidet die Verhältniswahl. Es kommt also darauf an, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallen. Bei nur einer Freistellung oder einem Wahlvorschlag entfällt die Entscheidung per Mehrheitswahl.
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