? Frage: Unser Betrieb hat für einige Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt. Die Unsicherheit ist groß, vor allem im Hinblick auf die Bezahlung. Können Sie uns bitte kurz mitteilen, wie die Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit funktionieren?
Arbeitsbedingungen bleiben im Prinzip bestehen
! Antwort: Während der Kurzarbeit wird das Arbeitsverhältnis weder aufgehoben noch unterbrochen. Es läuft grundsätzlich weiter. Im Prinzip gelten auch alle Arbeitsbedingungen weiter, allerdings mit einigen Besonderheiten: Auch während der Kurzarbeit können Ihre Kolleginnen und Kollegen Urlaub nehmen. Das hat einen Vorteil für sie: Sie erhalten ihr normales Gehalt. Denn während des Urlaubs muss das Urlaubsentgelt in üblicher Höhe gezahlt werden. Für Feiertage während der Kurzarbeit fingiert § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass die Arbeit allein wegen eines Feiertags ausgefallen ist. Deshalb hat Ihr Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Kollegen das Entgelt fortzuzahlen. Er muss dabei jedoch nicht das Entgelt fortzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Ihre betroffenen Kolleginnen und Kollegen sind vielmehr so zu stellen, wie sie ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätten. Deshalb ist der am Feiertag ausgefallen Kurzarbeitslohn zu zahlen.
© 06/2020 VNR AG

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