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Frage: Gerade Eltern von kleinen Kindern, die mehr oder weniger immer betreut werden müssen, fragen sich in den Wintermonaten oft: Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn mein Kind erkrankt?
Hier haben Eltern Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Antwort: Arbeitnehmer, die sich um ein krankes Kind kümmern müssen, haben unter Umständen ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, und zwar Krankengeld für das erkrankte Kind. Und zwar immer dann, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und niemand anderes im Haushalt zur Verfügung steht, der die Pflege übernehmen kann.
Arbeitnehmern stehen abhängig davon, ob die Pflege des Kindes in den Bereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) V oder des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) fällt,
– nach § 45 SGB V: grundsätzlich 10 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, längstens 25, Alleinerziehende maximal 20 Tage pro Kind und Kalenderjahr, längstens 50 Tage, bzw.
– 10 Tage bezahlte Freistellung nach dem PflegeZG (länger andauernde Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt) und bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung nach dem PflegeZG pro Jahr zu.
Die Eltern können die Tage untereinander aufteilen.
Achtung: Bis April noch Coronaregelungen
Bis zum 7.4.2023 gilt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 130 Tage.
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