Was gehört alles zur Interessenabwägung?

12. November 2012

? Frage: Unser Arbeitgeber möchte einem Kollegen krankheitsbedingt kündigen. Nun hat er uns dazu angehört. Wir sind der Ansicht, dass er die Interessenabwägung nicht ausreichend umfassend vorgenommen hat. Was ist insoweit zu berücksichtigen?

Kündigungsinteresse muss das Beschäftigungsinteresse überwiegen

! Antwort: Maßgeblich für die meisten krankheitsbedingten Kündigungen ist der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Denn je länger ein Beschäftigungsverhältnis ohne eine wesentliche Ausfallzeit verlaufen ist, desto schwerer wird es für Ihren Arbeitgeber sein, dem Kollegen krankheitsbedingt zu kündigen. Auch eine zum Krankheitszeitpunkt hin rückgängige Ausfallquote erschwert die Kündigung. Außerdem ist die allgemeine Ausfallquote Ihres Betriebs zu berücksichtigen. Je höher die Ausfallquote des zu kündigenden Kollegen über der durchschnittlichen Ihres Betriebs liegt, desto eher darf Ihr Arbeitgeber kündigen.

Formulieren Sie eine aussagekräftige Stellungnahme

Gegen eine Kündigung spricht im Allgemeinen, wenn der Kollege z. B. wegen seines Alters oder seiner beruflichen Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar ist. Krankheitsbedingte Kündigungen sind manchmal für Sie als Betriebsrat schwer zu verhindern. Ich empfehle Ihnen daher, in Ihre Stellungnahme alle für Ihren Kollegen sprechenden Punkte ausdrücklich aufzunehmen. Das Gericht wird sie im Fall einer Klage haargenau prüfen.

© 11/2018 VNR AG

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