Frage: Einer unserer Kollegen hat kürzlich den Betrieb verlassen. Im Aufhebungsvertrag hat er sich mit unserem Arbeitgeber darauf geeinigt, dass er ein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt bekommt. Nun möchte er wissen, wie das auszusehen hat. Vor allem interessiert ihn, was im Hinblick auf das Wohlwollen nicht erwähnt werden darf.
Diese Umstände dürfen nicht erwähnt werden
Antwort: Auch ein wohlwollendes Zeugnis darf und muss in erster Linie wahrheitsgemäß ausgestellt werden. Folgende Umstände dürfen allerdings wegen der wohlwollenden Formulierung nicht erwähnt werden:
- Gründe, die Ihren Arbeitgeber veranlasst haben, eine Kündigung auszusprechen bzw. das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Sogar eine gerechtfertigte fristlose Kündigung darf Ihr Arbeitgeber lediglich durch die Angabe des Beendigungszeitraums zum Ausdruck bringen,
- der Verdienst des Kollegen,
- Behinderungen und Krankheiten, abgesehen von dem Fall, dass der ausgeübte Beruf aufgrund einer Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann,
- krankheitsbedingte Fehlzeiten.
- Eine Gewerkschaftszugehörigkeit bzw. im Hinblick auf Sie:
- Auch Ihre Tätigkeit als Betriebsrat darf grundsätzlich nicht erwähnt werden. Lediglich wenn Sie dies von Ihrem Arbeitgeber verlangen, ist er dazu berechtigt.
- Auch der Verdacht einer strafbaren Handlung darf nicht ausdrücklich genannt werden.
- Die Elternzeit darf nur ausnahmsweise erwähnt werden, wenn sie einen so großen Teil des Arbeitsverhältnisses ausmacht, dass ohne deren Erwähnung bei einem neuen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck entstehen würde.
Tipp: Im Zweifel Berichtigung verlangen
Sollte das Zeugnis des Kollegen nur einen der hier aufgezählten Punkte
enthalten, empfehlen Sie dem Betroffenen, umgehend Berichtigung zu
verlangen.

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