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Frage: In der letzten Zeit fehlte bei unseren Betriebsratssitzungen immer wieder ein Kollege aus dem Gremium krankheitsbedingt. Dabei kam es vor, dass sich die Kollegen sehr kurzfristig krankmeldeten – manchmal nur eine Stunde vorher. Leider konnten wir es wegen der Kurzfristigkeit nicht immer organisieren, dass ein Ersatzmitglied an der Sitzung teilnahm. Wie ist die Rechtslage?
§ 29 Abs. 2 Satz 3 bis 6 BetrVG
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. […] Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
Teilnahme eines Ersatzmitglieds für Beschlüsse unabdingbar
Antwort: Als Betriebsratsvorsitzender sollten Sie sich in jedem Fall bemühen, ein Ersatzmitglied für die Sitzung zu gewinnen, § 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Denn fehlt ein Kollege aus dem Gremium und kommt dafür kein Ersatzmitglied, ist die Beschlussfähigkeit in der Regel nicht gegeben. Haben Sie also in Sitzungen, in denen Sie nicht vollzählig waren, Beschlüsse gefasst, sind diese nicht wirksam zustande gekommen.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Gerichte davon ausgegangen sind, dass die Beschlussfähigkeit trotz unvollständigen Gremiums gegeben war. Auf diese Fälle sollten Sie sich allerdings nicht verlassen! Denn das gab es bisher nur dann, wenn es dem Betriebsratsvorsitzenden tatsächlich nicht mehr möglich war, ein Ersatzmitglied zu laden. In den entsprechenden Fällen war der Kollege bereits auf dem Weg zur Sitzung und ist auf diesem Weg verunfallt.
Ladung eines Ersatzmitglieds setzt Verhinderungsfall voraus
Voraussetzung dafür, dass ein Ersatzmitglied geladen werden darf, ist, dass tatsächlich ein sogenannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, es muss Ihrem Kollegen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich sein, an der Sitzung teilzunehmen. Solche tatsächlichen Gründe sind z. B. eine krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit. Muss in der Sitzung über eine Angelegenheit beraten werden, die die persönliche Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds betrifft, liegt ein rechtlicher Grund vor.
Behalten Sie die richtige Reihenfolge im blick
Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Sie zudem die Reihenfolge des Nachrückens stets streng einhalten (§ 25 BetrVG). Welches Ersatzmitglied Sie einladen müssen, richtet sich danach, ob in Ihrem Betrieb eine Personen- oder Listenwahl stattgefunden hat.
Fand bei Ihnen eine Personenwahl statt, rückt der Kollege nach, der die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigt und dem Geschlecht angehört, das das fehlende Betriebsratsmitglied hat. Bei der Listenwahl rückt der nächste auf der Liste des verhinderten Betriebsrats aufgestellte Wahlbewerber nach.
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