Wann darf unser Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen?

23. Oktober 2019

? Frage: Einer unserer Kollegen hat beantragt, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Die Wartezeit hatte der Kollege erfüllt, sodass einer Verringerung der Arbeitszeit eigentlich nichts im Wege steht. Unser Arbeitgeber hat den Antrag dennoch abgelehnt. Und zwar aus dringenden betrieblichen Gründen.

Wir fragen uns nun, was als dringender betrieblicher Grund zählt, der einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen kann.

Ablehnung nur, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen

! Antwort: Sie sehen es richtig: Ihr Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ablehnen. Ein solcher ist gegeben, wenn der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Einige Möglichkeiten dazu, wann das der Fall ist, habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.

Übersicht: Das sind berechtigte Gründe für die Ablehnung

GrundErläuterung
Wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen OrganisationArbeitet der Kollege in einer Abteilung, die die Tätigkeit in Vollzeit erforderlich macht, kann Ihr Arbeitgeber dem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit das entsprechende Organisationskonzept entgegenhalten.
Erhebliche Störung des betrieblichen AblaufsGefährdet eine Beschäftigung in Teilzeit den Arbeitsablauf im Betrieb, kann Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch ablehnen. Allerdings stellt nicht jeder Mehraufwand, der durch den Einsatz von Teilzeitbeschäftigten entsteht, einen Ablehnungsgrund dar.
Unverhältnismäßig hohe KostenIhr Arbeitgeber kann ein Teilzeitgesuch ablehnen, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind.
Tarifliche GründeDas Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht vor, dass Tarifverträge weitere Ablehnungsgründe enthalten können.

© 10/2019 VNR AG 

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