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Frage: Unser Arbeitgeber ist zurzeit damit beschäftigt, die Arbeitszeiterfassung umzusetzen. Er möchte alle Mitarbeiter verpflichten, ihre täglichen Arbeitszeiten aufzuschreiben. Wir fragen uns, welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen, vor allem im Hinblick auf Pausen und Überstunden im Bereich der Vertrauensarbeitszeit. Können Sie uns helfen?
Konkrete Regelungen fehlen
Antwort: Bis dato fehlt es an einer Gesetzesänderung bzw. an einem diesbezüglichen neuen Gesetz. Es besteht lediglich die Verpflichtung, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitszeiterfassung und auch eine mögliche Überprüfung richten sich nach den bisherigen Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsschutz.
Zur Erfassung der Arbeitszeit gehört auch, jede Unterbrechung der Arbeitszeit und damit also die Pausen auszuweisen. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sicherzustellen, dass die Pausenzeiten eingehalten werden. Setzen Sie sich dafür ein, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Pausenzeiten beachten und entsprechend vermerken.
Überstunden: Maßgeblich ist die Vereinbarung
Die Behandlung von Überstunden richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Vereinbarungen. Sie sind vom Arbeitgeber anzuordnen und dann je nach Absprache zu bezahlen oder in Freizeit auszugleichen. Unabhängig davon sind die Höchstarbeitszeiten zu beachten.
Nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nur ausnahmsweise überschritten werden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das heißt: Leisten Ihre Kolleginnen und Kollegen Überstunden, muss innerhalb dieser Fristen ein Ausgleich stattfinden.
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