Sind unsere Kollegen verpflichtet, Überstunden zu leisten?

18. August 2020

? Frage: Die wirtschaftliche Lage unseres Betriebs hat sich Corona-bedingt verschlechtert. Daraufhin hat unser Arbeitgeber • befristete Arbeitsverträge auslaufen lassen. Zudem verzichtet er seither auf den Einsatz von Zeitarbeitskräften. Das hat nun dazu geführt, dass einige unserer Kollegen von ihm aufgefordert wurden, Überstunden zu leisten. Sind sie dazu überhaupt verpflichtet?

Verpflichtung besteht bei betrieblichem Notfall

! Antwort: Sie und Ihre Kollegen sind grundsätzlich nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn es sich aus betrieblicher Sicht um einen Notfall handelt oder die Bereitschaft zur Leistung bereits im Arbeits- und Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

Überstunden müssen angeordnet werden

Außerdem müssen etwaige Überstunden richtig angeordnet worden sein. Dabei muss Ihr Arbeitgeber 2 Punkte beachten: Er muss die Betroffenen – abgesehen von eventuellen Notfällen – mindestens eine Woche vorher informieren. Zudem muss er Ihre Zustimmung einholen, § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Überstunden müssen grundsätzlich extra vergütet werden. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist das meist einfach. Denn fast immer regelt ein Tarifvertrag, wie die Mehrarbeit vergütet werden muss. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen für eine Überstunde mindestens den normalen Bruttostundenverdienst zahlen.

Ein zusätzlicher Überstundenzuschlag fällt für Ihre Kolleginnen und Kollegen aber nur dann an, wenn es sich um Nachtarbeit handelt oder der Zuschlag vertraglich (oder auch tarifvertraglich) vereinbart ist. Branchenübliche Zuschläge variieren zwischen 25 und 100 % des Bruttostundenverdienstes – abhängig davon, ob die Überstunden werktags, am Wochenende oder nachts geleistet wurden.

! ACHTUNG:

Überstunden können auch pauschal abgegolten werden

Überstunden können grundsätzlich auch durch eine extra Vergütung pauschal abgegolten werden. In der Regel steht in einem entsprechenden Vertrag: „Etwaige Überstunden sind durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.“ Bei einer solchen Formulierung sollten Sie als Betriebsrat aufmerksam werden. Denn überschreitet ein Kollege die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche, müssen die darüber hinausgehenden Stunden gesondert vergütet werden.

Bei Überstunden bestimmen Sie mit

Als Betriebsrat bestimmen Sie bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich darauf, ob und in welchem Umfang von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden. Gerade bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit ist Ihr vollstes Fingerspitzengefühl gefragt. Für Sie als Betriebsrat ist es immer wieder ein Balanceakt, beiden Seiten gerecht zu werden. Mit dem folgenden Schnell-Check können Sie prüfen, ob ein Kollege Überstunden leisten muss.

Schnell-Check: Überstunden richtig angeordnet?

  • Überstunden waren zu leisten (grundsätzliche Bereitschaft bzw. Notfall].
  • Sie als Betriebsrat haben zugestimmt.
  • Die Überstunden wurden richtig angeordnet und werden ordnungsgemäß vergütet.

Können Sie alle 3 Punkte abhaken, hat der Kollege etwaige Überstunden zu leisten.

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