? Frage: In den vergangenen Monaten ist es in unserem Betrieb immer wieder vorgekommen, dass unser Arbeitgeber Kollegen verpflichtet hat, Überstunden zu leisten. Manchmal hat er die entsprechenden Anordnungen sehr spontan vorgenommen. Darf er das?
! Antwort: Ganz so einfach, wie es sich Ihr Arbeitgeber teilweise zu machen scheint, ist es nicht. Denn Ihre Kolleginnen und Kollegen sind grundsätzlich nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn es sich um einen Notfall handelt. Zudem haben Sie bzw. Ihre Kollegen die Pflicht, Überstunden zu leisten, wenn das bereits im Arbeits- und Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt wurde.
Arbeitgeber muss Überstunden richtig anordnen
Überstunden sind zudem richtig anzuordnen. Dabei hat Ihr Arbeitgeber vor allem 2 Aspekte zu berücksichtigen:
1. Er hat die Betroffenen grundsätzlich eine Woche vorher zu informieren. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen begründeten Notfall handelt.
2. Ihr Arbeitgeber muss vorher Ihre Zustimmung einholen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
Überstunden sind zu vergüten
Überstunden sind grundsätzlich extra zu vergüten. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist das meist einfach. Denn fast immer regelt ein Tarifvertrag, wie die Mehrarbeit vergütet werden muss. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen für eine Überstunde mindestens den Bruttostundenverdienst zahlen. Ein Überstundenzuschlag fällt für Ihre Kolleginnen und Kollegen nur dann an, wenn es sich um Nachtarbeit handelt oder der Zuschlag vertraglich bzw. tariflich vereinbart wurde. Überstunden können zudem grundsätzlich durch eine höhere Vergütung pauschal abgedeckt werden.
© 06/2018 VNR AG
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



