Quarantäne: Sind unsere Kollegen verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten?

13. November 2020

Lesezeit 1 Minute

Frage: Eine unserer Kolleginnen ist positiv auf das Coronavirus getestet worden. Sie und 2 direkte Kontaktpersonen sind in Quarantäne geschickt worden. Da alle Mitarbeiter sowieso hin und wieder aus dem Homeoffice arbeiten und ihnen dementsprechend auch zu Hause alle notwendigen Geräte zur Verfügung stehen, verlangt unser Arbeitgeber nun, dass die Kollegen von zu Hause aus arbeiten. Darf er das?

Maßgeblich ist die Ursache der Quarantäne

Antwort: Hier ist zu differenzieren. Denn die Beantwortung der Frage hängt maßgeblich davon ab, warum ein Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt wird. Die Kollegin, die an COVID-19 erkrankt ist, ist arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie ist nicht verpflichtet zu arbeiten. Ihre Arbeitspflicht ruht – wie bei allen Arbeitsunfähigkeiten.

In anderen Fällen, also wenn die Kollegen nur zur Sicherheit in Quarantäne geschickt wurden, ruhen die Arbeitspflichten grundsätzlich während der Quarantänezeit nicht. Ihr Arbeitgeber kann Ihre Kollegen deshalb auffordern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus dem Homeoffice tätig zu werden.

Das gilt natürlich erst recht, wenn die Kollegen auch sonst ab und an aus dem Homeoffice arbeiten und die entsprechende Ausstattung zur Verfügung steht. Das zeigt nämlich, dass Ihr Arbeitgeber und die jeweiligen Kollegen sich grundsätzlich über die Arbeit aus dem Homeoffice verständigt haben. Gleiches gilt übrigens, wenn Sie als Betriebsrat sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung geeinigt haben.

Arbeit aus dem Homeoffice sichert Vergütungsanspruch

Die Tätigkeit Ihrer gesunden Kollegen in Quarantäne kann für einige auch sehr sinnvoll sein. Werden Kollegen – wie die direkten Kontaktpersonen Ihrer an COVID-19 erkrankten Kollegin – in Quarantäne geschickt, bleibt ihr Vergütungsanspruch bestehen. Ihr Arbeitgeber muss den Betroffenen das Gehalt fortzahlen. Er bekommt auf einen entsprechenden Antrag hin lediglich eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ereilt einen Kollegen aber eine Quarantäne, weil er sich während einer Reise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, trägt er das Risiko. In diesem Fall hat er keinen Vergütungsanspruch. Erledigt er seine Aufgaben aber während der Quarantänezeit aus dem Homeoffice, sichert er sich seinen Vergütungsanspruch.

Tipp: Empfehlen Sie gesunden Kollegen zu arbeiten
Raten Sie Ihren gesunden Kollegen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch aus dem Homeoffice tätig zu werden. Sollten sie tatsächlich krank werden, können sie sich arbeitsunfähig krankschreiben lassen und müssten während der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten.

Kollegen können sich wieder telefonisch krankschreiben lassen

Ihre Kolleginnen und Kollegen können sich bei Erkältungsbeschwerden ab sofort wieder telefonisch von ihrem Arzt arbeitsunfähig krankschreiben lassen. Die wegen der weltweit steigenden Zahlen an COVID-19-Infektionen wieder ins Leben gerufene Sonderregelung gilt vorerst befristet bis zum Ende dieses Jahres.

Während dieser Zeit können Sie und Ihre Kollegen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich für zunächst 7 Tage vom Hausarzt telefonisch krankschreiben lassen. Hält der Arzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für gegeben, stellt er ein Attest aus und sendet dieses per Post an Sie bzw. den betroffenen Kollegen.       

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