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Frage: Bei hat am 15.11.2022 eine Kollegin unterschrieben. Ihre Vorgesetzte sagt ihr, dass sie erst am 17.11. wieder kommen soll, da erst dann notwendige Unterweisungen durchgeführt werden könne. Jetzt stellt sich heraus, dass man der neuen Kollegin für den 15.11. und 16.11. Minusstunden eingebucht hat, kann das richtig sein?
Antwort: Zunächst wäre zu klären, was im Arbeitsvertrag als Arbeitsbeginn vermerkt ist. Steht hier der 15.11. oder wurde an diesem Tag nur der Arbeitsvertrag unterschrieben?
Wenn Arbeitsbeginn der 15.11. war, wäre der Arbeitgeber ab dem 15.11. verpflichtet gewesen die Arbeitnehmerin zu beschäftigen. Konnte er das nicht und war die Arbeitnehmerin arbeitsbereit, dann kann ihr hieraus kein Minus entstehen. Der Arbeitgeber ist in den so genannten Annahmeverzug geraten und muss ihr die 2 Tage bezahlen. Das Ganze fußt auf § 615 BGB.
Wenn der Arbeitsbeginn vertraglich erst der 17.11. war oder noch später, dann können der Mitarbeiterin erst Recht keine Minusstunden entstanden sein.
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