Leser fragen: Corona-Pandemie – Dürfen unsere Kollegen zu Hause bleiben?

04. April 2020

? Frage: Das Coronavirus hat sich in Deutschland stark verbreitet. Es scheint sich eine Pandemie zu entwickeln. Bei uns im Betrieb herrscht Verunsicherung. Wir würden deshalb gern wissen, ob Kolleginnen und Kollegen, die Angst vor einer Ansteckung haben, zu Hause bleiben können. Außerdem interessiert uns, ob der Arbeitgeber uns immer noch verpflichten kann, Dienstreisen durchzuführen. Unsere letzte Frage ist: Wer zahlt, wenn ein Kollege in Quarantäne geschickt wird?

Kollegen dürfen nicht einfach zu Hause bleiben

! Antwort: Nein, aus purer Angst vor einer Ansteckung dürfen Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht eigenmächtig zu Hause bleiben. Auch dürfen sie unter Umständen nicht selbst entscheiden, im Homeoffice statt im Betrieb zu arbeiten.

Deshalb kommt es letztlich darauf an, welche Regelungen in Ihrem Betrieb existieren. Gibt es bis dato keine Möglichkeit, aus dem Homeoffice zu arbeiten, sind die entsprechenden Kollegen gehalten, in den Betrieb zu kommen, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen. Selbstverständlich haben Sie und Ihre Kollegen stets die Möglichkeit, individuelle Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen.

Ob er sich in dieser Situation darauf einlässt, bleibt abzuwarten. Schließlich öffnet er – sofern es sich nicht um begründete Einzelfälle handelt – individuellen Absprachen Tür und Tor und riskiert, dass letztlich zu wenig Kollegen im Betrieb anwesend sind.

! ACHTUNG: Wer eigenmächtig handelt, riskiert eine Abmahnung

Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig zu Hause bleiben, müssen mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen.

Bei Schließung der Kita und Grundschule ist die Initiative der Kollegen gefragt

In mehreren Städten sind wegen des Coronavirus bereits Kitas und Grundschulen geschlossen worden. Für arbeitende Eltern wird das schnell zum Problem. Aber auch diese Situation führt nicht dazu, dass sie eigenmächtig zu Hause bleiben dürfen. Denn für die Kinderbetreuung von Arbeitnehmern sieht das Gesetz keine Sonderregeln vor.

Ähnlich wie bei den Winterstürmen oder auch einem Streik liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, die Situation so zu regeln, dass er trotzdem pünktlich im Betrieb auftaucht. Eltern bleibt in dieser Situation deshalb nur, sich Urlaub zu nehmen, Überstunden abzubauen oder die Betreuung durch eine andere Person zu organisieren.

Keine Dienstreisen, wenn Reisewarnung besteht

Auch Dienstreisen darf Ihr Arbeitgeber weiterhin anordnen. Und zwar theoretisch auch in Regionen, in denen das Coronavirus weit verbreitet ist. Die einzige Einschränkung, die insoweit besteht, ist: Hat das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für eine Region herausgegeben, in die gereist werden soll, darf der betroffene Kollege die Dienstreise ablehnen. Denn eine Dienstreise in ein Risikogebiet ist Arbeitnehmern unzumutbar.

Gehalt muss bei behördlich angeordneter Schließung weitergezahlt werden

Bei der momentanen Verbreitung des Coronavirus ist durchaus damit zu rechnen, dass Betriebe auf eine entsprechende behördliche Anweisung hin schließen müssen. In diesem Fall geht das Bundesarbeitsministerium zurzeit davon aus, dass der Arbeitgeber das volle Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Das heißt, Sie und Ihre Kollegen behalten Ihren Arbeitsentgeltanspruch, wenn Sie aufgrund einer entsprechenden Anweisung nicht arbeiten können. Die ausgefallene Arbeitszeit müssen Sie grundsätzlich auch nicht nachholen.

Bei Quarantäne greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Ordnet die Behörde bei einem Ihrer Kollegen eine Quarantäne an, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Danach erhalten Personen, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können, eine Entschädigung. Und zwar während der ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls.

Das funktioniert so: Der Arbeitnehmer bekommt sein Nettogehalt weiterhin vom Arbeitgeber. Denn als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zusteht. Der Arbeitgeber kann sich den entsprechenden Betrag später von der Behörde zurückholen.

Vom Beginn der 7. Woche an erhalten Arbeitnehmer in Quarantäne eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Diese muss der betroffene Arbeitnehmer direkt beim Gesundheitsamt geltend machen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt

Erkrankt einer Ihrer Kollegen tatsächlich am Coronavirus, kommen die normalen Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zum Tragen. Ihr Arbeitgeber leistet also für maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Im Anschluss zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

© 04/2020 VNR AG 

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