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Frage: Wir zahlen eine Leistungszulage von 100,00 € netto vereinbart. Dies wurde schriftlich festgehalten. Wir haben diese gezahlt weil die Mitarbeiter wegen Personalmangels Mehrarbeit auf sich genommen haben. In der schriftlichen Regelung haben wir dies aber nicht verankert, nur mündlich mitgeteilt. Nun haben wir wieder Personal gefunden, können wir die Zulage widerrufen?
Antwort: Die Leistungszulage wurde auf jeden Fall vertraglich gewährt, ohne dass eine Widerrufsmöglichkeit vereinbart wurde. Andererseits wurde sie am „Personalmangel“ festgemacht. Grundsätzlich ist es so, dass ohne Widerrufsmöglichkeit ein einfaches Streichen nach Belieben nicht möglich ist. Das würde zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Zwar haben Sie hier den „Personalmangel“ angeführt, aber was heißt das? Wann endet der? Schon mit einer neuen Kraft? Die Regelung ist nicht klar bzw. ist für den Mitarbeiter nicht klar, wann seine besondere Leistung nicht mehr gefordert ist. Deswegen mein Fazit. Es lässt sich über die Klausel und die Streichung streiten, es sprechen aber doch klare Argumente für den Mitarbeiter und damit gegen Streichung. Versuchen Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter zu einigen
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