Können Teilzeitkräfte zur Rufbereitschaft eingeteilt werden?

18. März 2019

? Frage: In unserem Betrieb kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen bei der Einteilung der Kollegen zu Rufbereitschaftsdiensten. Als Klinikbetreiber sind wir in hohem Maß auf Rufbereitschaftsdienste angewiesen. Zudem beschäftigt unser Arbeitgeber sehr viele Teilzeitkräfte. Wegen ständigen Personalmangels übernehmen viele Teilzeitkräfte genauso viele Rufdienste wie ihre Vollzeitkollegen. Ist das rechtens?

Menge der Rufdienste von Teilzeitkräften richtet sich nach der Art der Teilzeit

! Antwort: Unter Rufbereitschaft ist ein Dienst zu verstehen, bei dem Sie oder Ihre Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst festlegen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In Betrieben, in denen 7 Tage die Woche 24 Stunden gearbeitet wird bzw. werden muss (wie bei Ihnen), werden deshalb Rufbereitschaftsdienste organisiert. Auch Teilzeitkräfte können dazu grundsätzlich herangezogen werden.

Bei der Rufbereitschaft verhält es sich ähnlich wie beim Urlaub

Im Prinzip gilt das Gleiche wie beim Urlaub von Teilzeitkräften: Den Kollegen, die an 5 Werktagen lediglich mit einer reduzierten Stundenzahl auftauchen, kann Ihr Arbeitgeber die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten aufbürden wie Ihren Kollegen, die in Vollzeit tätig sind. Darin ist keine unberechtigte Benachteiligung von Teilzeitkräften zu sehen (§ 4 Abs. 1 Teilzeitund Befristungsgesetz).

Teilzeitkräfte dürfen gegenüber Kollegen in Vollzeit nicht benachteiligt werden

Grundsätzlich gilt aber auch insoweit, dass Teilzeitkräfte nicht gegenüber ihren Vollzeitkollegen benachteiligt werden dürfen. Deshalb sind die Rufbereitschaftsdienste von Kollegen, die an weniger Tagen arbeiten als die in Vollzeit, anteilig zu berechnen. Schließlich würden sie andernfalls verhältnismäßig mehr arbeiten. Das wäre dann eine ungerechtfertigte Benachteiligung.

© 03/2019 VNR AG 

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