Kann unser Arbeitgeber Gratifikationsvereinbarungen aus wirtschaftlichen Gründen ändern?

17. März 2021

Lesezeit 1,5 Minuten

Frage: Die Corona-Pandemie ist auch an unserem Betrieb nicht spurlos vorbeigegangen. Unser Arbeitgeber nimmt das zum Anlass für ein umfassendes Kostensenkungsprogramm. In diesem Zusammenhang sieht er unter anderem auch vor, bestehende Gratifikationsvereinbarungen aus wirtschaftlichen Gründen zu ändern. Ist das rechtens? Darf er das?

Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Pflicht

Antwort: Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen ändern wollen. Gerade in Zeiten wie diesen, wo wirtschaftliche Schwierigkeiten an der Tagesordnung sind, nutzt so manch ein Arbeitgeber die Gelegenheit, auf diesem Weg noch ein paar extra Kosten zu sparen. So ohne Weiteres geht das allerdings nicht. Denn hat Ihr Arbeitgeber eine Sonderzahlung zugesagt bzw. ist er aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags dazu verpflichtet, muss er dieser Pflicht auch nachkommen.

§ 615 BGB

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Mit Freiwilligkeitsvorbehalt sieht es anders aus

Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechende Regel von vornherein an einen Freiwilligkeitsvorbehalt geknüpft ist. Das ist allerdings in der Praxis üblich. Mit einem solchen Vorbehalt stellt Ihr Arbeitgeber klar, dass es sich bei der Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, über deren Gewährung er auch in Zukunft frei entscheiden will. Er verhindert auf diese Weise das Entstehen einer betrieblichen Übung als Anspruchsgrundlage für zukünftige Zahlungen.

Widerruf gilt nur für künftige Zahlungen

Viele Arbeitgeber behalten sich deshalb den jederzeitigen Widerruf einer Sonder- oder Einmalzahlung vor. Der Widerruf ist allerdings nur im Hinblick auf zukünftige Zahlungen möglich. Rückwirkend kann Ihr Arbeitgeber geleistete Zahlungen nicht zurückverlangen.

! Achtung: Ohne Grund geht es auch bei einem Widerruf nicht

Einen Grund benötigt Ihr Arbeitgeber auch bei einem Widerrufsvorbehalt. Er muss seine Interessen gegenüber den Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen abwägen. Will Ihr Arbeitgeber eine Begründung finden, wird er sie im Zweifel allerdings auch finden. Schließlich muss er sich nur begrenzt in seine Karten gucken lassen und wird einige Sparmaßnahmen begründen können.

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