Freistellung: Zählt die Sitzungszeit zur Freistellungszeit?

29. September 2022

Frage: „Ich habe eine Teilfreistellung von 8 Stunden im Monat: Mein Arbeitgeber meint, dass auch die Betriebsratssitzungen in diese Freistellungszeit fallen. Diese umfassen aber 5 Stunden im Monat. Dann ist ja meine Freistellungszeit schon fast aufgezehrt. Kann das sein?“

Antwort: Wenn Sie den Wortlaut des § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 38 BetrVG heranziehen, dann heißt es dort, dass Sie zur Erledigung Ihrer Amtsobliegenheiten freizustellen sind, also für alle Aufgaben, die Ihnen die Betriebsverfassung zuweist. Und da gehören die Sitzungen auch dazu. Auch der Fitting (Kommentar zum BetrVG) zählt Ihre Sitzungen zur Amtsführung. Insofern sehe ich Ihren Arbeitgeber hier im Recht.

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