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Frage: Unser Arbeitgeber hat trotz Pandemie hervorragend verdient. Deshalb gewährt er uns und unseren Kollegen wie in den Vorjahren zum Jahresende eine Sonderzahlung. Die fällt allerdings in diesem Jahr – anders als in den Vorjahren – nicht so hoch aus. Wir hätten gern, dass unser Arbeitgeber uns wie in den Vorjahren jeweils eine Sonderzahlung in Höhe eines 13. Gehalts leistet. Können wir darauf irgendwie Einfluss nehmen?
Eingeschränkte Mitbestimmung
Antwort: Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der betrieblichen Lohngestaltung umfasst grundsätzlich auch Einmal- und Sonderzulagen. Allerdings können Sie dabei in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe einer Sonderzahlung nehmen.
Hier reden Sie mit
Sie reden bei den Verteilungsgrundsätzen mit, das heißt, wenn es darum geht, die Kriterien, nach denen das Geld verteilt werden soll, festzulegen. Auch bei Änderungen der Verteilungsgrundsätze können Sie mitreden.
Hier haben Sie kein Mitspracherecht
Kein Mitbestimmungsrecht haben Sie hingegen grundsätzlich, wenn es darum geht, ob überhaupt eine freiwillige Leistung gezahlt werden soll, ebenso wenig beim Dotierungsrahmen. Auch bei der Kürzung von Gratifikationen im Rahmen der Verteilungsgrundsätze können Sie keinen Einfluss nehmen. Gleiches gilt bei einer unter Umständen stattfindenden gänzlichen Streichung.
Kollektiver Bezug muss sein
Voraussetzung Ihrer Mitbestimmung ist zudem grundsätzlich, dass ein kollektiver Bezug besteht. Dieser ist immer dann gegeben, wenn die Höhe der Zahlung von allgemeinen Kriterien abhängig gemacht wird, z. B. Betriebszugehörigkeit, Fehl- oder Krankheitszeiten.
So sieht es in Ihrem Fall aus
In Ihrem Fall wird es darauf ankommen, wie die Sonderzahlungen bisher vereinbart wurden. Sollten sie in einer Betriebsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber näher geregelt sein, gelten die entsprechenden Bedingungen. Sollte Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlung mit Ihren Kollegen einzeln, z. B. im Arbeitsvertrag, vereinbart haben, hängen die Bedingungen von den Vereinbarungen im Einzelfall ab.
Tipp: Setzen Sie sich für Ihre Kollegen ein
Zwingende Mitbestimmungsrechte sind ein wahres Plus in den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Nichtsdestotrotz haben Sie natürlich recht: Sie als Betriebsrat sollten sich auch in Situationen, in denen Ihnen keine echten Mitbestimmungsrechte zu Verfügung stehen, für Ihre Kollegen einsetzen. Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Arbeitgeber eine Sonderzahlung in Form eines 13. Monatsgehalts bei allen Begünstigten wirtschaftlich vertragen könnte, sollten Sie anstreben, ihn davon zu überzeugen. Versuchen Sie es etwa mit dem Argument, dass Ihre Kollegen in knapp 2 Jahren Pandemie sehr viel Einsatz gezeigt haben. Gehen Sie aber diplomatisch vor!
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […]
(10) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
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