? Frage: Erst kürzlich nahmen Millionen von Menschen rund um den Erdball am globalen Klimastreik teil. Kollegen von uns wollten ebenfalls teilnehmen. Unser Arbeitgeber hat ihnen die Teilnahme während der Arbeitszeit aber verboten. Er hat verlangt, dass sie für die Zeit Urlaub einreichen. Durfte er das?
Kein Streikrecht im Hinblick auf politische Ziele
! Antwort: Ja, das durfte er. Denn die Rechtsprechung erkennt kein Streikrecht an, wenn es um politische Ziele geht. Beim Klimaschutz handelt es sich aber um ein solches politisches Thema. Schließlich ist das Streikrecht in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die vor allem im deutschen Grundgesetz (GG) zu finden sind.
Dieses Gesetz garantiert das Recht zum Bilden von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Gewerkschaften dürfen deshalb im Rahmen der Tarifautonomie Arbeitsniederlegungen durchführen. Sie dürfen zu Streiks aufrufen.
Kein Grundrecht einzelner Personen
Dieses Streikrecht umfasst allerdings kein Streikrecht einzelner Personen. Es ist nur auf den oben erwähnten Personenkreis begrenzt. Deshalb sind Ihre Kolleginnen und Kollegen, die an politischen Demonstrationen jeglicher Art teilnehmen wollen, gehalten, Urlaub einzureichen oder auf Freizeitausgleich zurückgreifen.
Ihre Möglichkeiten als Betriebsrat
Stellen Sie fest, dass in Ihrem Unternehmen eine Mehrheit der Arbeitnehmer Interesse an der Teilnahme an einem solchen Streik hat, sollten Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber klären, wie er die jeweilige Angelegenheit sieht. Gerade beim Klimaschutz gab es durchaus Arbeitgeber, die von sich aus gesagt haben, dass sie die Demonstration für wichtig und richtig erachten.
Sie haben ihren Belegschaftsangehörigen deshalb teilweise erlaubt, während der Kernarbeitszeit auszustempeln. Andere haben verlangt, die entsprechende Arbeitszeit später nachzuarbeiten. Das sind alles Möglichkeiten, die Sie besprechen können, wenn sich Ihr Arbeitgeber grundsätzlich offen zeigt.
Tut er das nicht, sollten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darauf hinweisen, dass sie – sofern sie sich unberechtigt vom Arbeitsplatz entfernen, um zu streiken – eine Abmahnung riskieren und ihren Entgeltanspruch verlieren. Entsteht Ihrem Arbeitgeber durch den Streik einer Person ein erheblicher Schaden, kommt sogar eine Kündigung in Betracht. Auch davor sollten Sie Ihre Kollegen warnen.
Tipp:
Urlaub ist die Lösung
Empfehlen Sie ihnen, stattdessen regulär Urlaub einzureichen. Schließlich muss Ihr Arbeitgeber einem entsprechenden Wunsch nachkommen, es sei denn, dass betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
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