Frage: Eine TZ-Mitarbeiterin hat eine Sollarbeitszeit von 5:40 h. Es ist in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass bis 6 h keine Pause gemacht werden muss. Nun passiert es immer mal wieder, dass die Mitarbeiterin nicht nach 6 h ausstempelt, sondern auch mal 1 bis 5 Minuten länger arbeitet. Als „Belohnung“ werden 30 Minuten Pause abgezogen. Ist das Rechtens? Oder muss der AG die 6 Stunden dem Konto gutschreiben und darf nur das, was über die 6 h hinaus geht, kappen.
Antwort: Ohne die Betriebsvereinbarung zu kennen, lässt sich das nur schwer abschließend beurteilen. Es scheint aber so zu sein, als ob der gute Wille ihrer Kollegin formaljuristisch bestraft wird. Wahrscheinlich erfolgt der Abzug der 30 Minuten Pause automatisiert, sobald eine längere Arbeitszeit als 6 Stunden durch die Zeiterfassung belegt ist.
Rechtlich ist es so, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter nicht länger als 6 Stunden ohne Pause beschäftigen darf. Andernfalls riskiert er ein Bußgeld durch die entsprechenden Behörden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist die Arbeitszeit durch eine (unbezahlte) Pause von 30 Minuten zu unterbrechen. Daher ist der Abzug, wenn man nur die Zeiterfassung berücksichtigt, wohl formal korrekt.
Möglicherweise haben Sie die Möglichkeit in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zu finden, dass bei geringfügigem Überschreiten der sechsstündigen Arbeitszeit, die bei einer Minute schon durch den Gang zur Zeiterfassung geschehen kann, kein Abzug erfolgt. Andernfalls kann man der Kollegin nur raten, auf die Minute genau pünktlich auszustellen. Denn sonst wird sie doppelt bestraft. Einmal arbeitet sie länger als 6 Stunden, dafür bekommt sie dann auch noch 30 Minuten, die sie ja eigentlich gearbeitet hat, abgezogen. Denn in der Regel wird sie ihre Arbeitszeit nicht durch eine Pause unterbrochen haben, weil sie nicht mehr als 6 Stunden arbeiten muss.
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