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Frage: Ein Kollege hat Ende November kurz nach Erhalt des jährlichen Weihnachtsgelds selbst gekündigt. Unser Arbeitgeber fühlt sich betrogen. Er meint, der Kollege hätte die Kündigung nur zurückgehalten, um die Zahlung noch zu kassieren. Er ist so verärgert, dass er das Weihnachtsgeld jetzt zurückgefordert hat. Darf er das? Muss der Kollege sein Weihnachtsgeld wirklich zurücküberweisen?
Maßgeblich für die Auszahlung ist die Vertragsgrundlage
Antwort: Das lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es gibt durchaus Fälle, in denen der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, ein bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzufordern. Maßgeblich dafür, ob er das Weihnachtsgeld zurückfordern kann oder nicht, ist die vertragliche Grundlage, die die Auszahlung regelt.
Voraussetzung für eine wirksame Rückforderung ist, dass
- Ihr Arbeitgeber und der betroffene Kollege eine gültige Rückforderungsklausel z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart haben oder eine entsprechende Klausel laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gilt,
- Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als freiwillige Einmalzahlung tituliert hat.
Soll mit dem Weihnachtsgeld nicht nur die geleistete Betriebstreue zum Unternehmen belohnt werden, sondern hat es auch Entlohnungscharakter, weil es z. B. unter anderem auch als Teil einer Provision gilt, hat sich Ihr Kollege das Weihnachtsgeld also erarbeitet, darf Ihr Arbeitgeber es nicht zurückfordern.
Empfehlen Sie dem Kollegen, seinen Vertrag zu prüfen Eine Rückzahlungsklausel ist inzwischen in vielen Arbeitsverträgen Standard. Empfehlen Sie Ihrem Kollegen, seinen Arbeitsvertrag und vor allem die Vereinbarungen zum Weihnachtsgeld auf eine Rückzahlungsklausel hin zu prüfen. Sollte diese nicht gegeben sein, muss er das Weihnachtsgeld – Eigenkündigung hin oder her – nicht zurückzahlen
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