Darf unser Arbeitgeber die Probezeit wegen der Corona-Pandemie verlängern?

16. September 2020

? Frage: Unser Arbeitgeber hat kurz vor dem Corona-bedingten Lockdown Mitarbeiter eingestellt, die dann zum Teil zum 1.4. und zum Teil zum 1.5. ihren Arbeitsplatz direkt im Homeof- fice angetreten haben. Wir arbeiten noch immer im Wesentlichen im Homeoffice. Deshalb kennt unser Arbeitgeber die Mitarbeiter und vor allem deren Eignung im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich vereinbart waren, nur teilweise. Er möchte deshalb bei mindestens einem neuen Mitarbeiter die Probezeit verlängern. Darf er das?

Probezeit kann nicht ohne Weiteres verlängert werden

! Antwort: Eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Probezeit ist unter Umständen schwierig. Vor allem aber darf Ihr Arbeitgeber nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr auf die abgekürzten Kündigungsfristen der Probezeit zurückgreifen.

Ziel einer Probezeit

Ziel der Probezeit ist es, dem jeweiligen neuen Kollegen die Gelegenheit zu geben, den neuen Arbeitsplatz sowie die neuen Arbeitsbedingungen kennenzulernen. Eine Probezeitvereinbarung dient allerdings vor allem Ihrem Arbeitgeber. Sein Hauptziel ist es, herauszufinden, ob der jeweilige Kollege fachlich und persönlich geeignet ist, die Anforderungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu erfüllen.

Das war während des Lockdowns bei einer Tätigkeit im Homeoffice natürlich sehr schwer zu überprüfen. So manch ein Arbeitgeber wird sich deshalb noch keinen abschließenden Eindruck verschafft haben. Das allein berechtigt ihn aber nicht, die Probezeit zu verlängern. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nur einvernehmlich und auch nur in sehr engen Grenzen möglich.

Abgekürzte Kündigungsfrist nur während der ersten 6 Monate

Bekommen Sie als Betriebsrat Wind davon, raten Sie Ihrem Arbeitgeber dringend davon ab, voreilig zu kündigen. Er sollte auf jeden Fall die Kündigungs- bzw. Probezeitbedingungen prüfen. Die Dauer der Probezeit ist häufig in Tarifverträgen geregelt, § 622 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist das nicht der Fall bzw. sind sie nicht anwendbar, gilt das Gesetz: Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Privileg der abgekürzten Kündigungsfrist während der Probezeit für maximal in 6 Monaten in Anspruch genommen werden.

Hat Ihr Arbeitgeber mit dem betroffenen Kollegen also eine 6-monatige Probezeit vereinbart, tritt nach 6 Monaten der Kündigungsschutz ein. Bei einer kürzer vereinbarten Probezeit, z. B. von 4 Monaten, ist die Verlängerung auf 6 Monate durchaus möglich.

! ACHTUNG

Innerhalb der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber leicht kündigen

Innerhalb der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis jederzeit auch ohne Kündigungsgrund fristgerecht kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt – sofern keine anderslautende tarifliche Regelung Anwendung findet – 2 Wochen.

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