FRAGE: In unserem Betrieb steht ein Betriebsjubiläum an. Dieses möchte unser Arbeitgeber mit allen Mitarbeitern feiern. Er hat dazu alle an einem Sonntagnachmittag eingeladen. Dabei kündigt er an, über die Lage des Unternehmens und die Zukunft zu berichten und eine Betriebsbegehung anzubieten. Kollegen, die nicht vor Ort teilnehmen können oder wollen, können virtuell an der für 3 Stunden geplanten Veranstaltung dabei sein. Wir fragen uns nun, ob unser Arbeitgeber eine solche Veranstaltung an einem Sonntag planen darf. Handelt es sich für die Teilnehmer dabei um Arbeitszeit und wie ist diese zu vergüten?
FEIER KANN AM SONNTAG ANGEBOTEN WERDEN
ANTWORT: Ein Betriebsjubiläum kann wie alle andere Betriebsveranstaltungen, beispielsweise eine Weihnachtsfeier oder ein Sommeroder Grillfest, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Deshalb ist auch eine für einen Sonntag angesetzte betriebliche Veranstaltung in Ordnung.
Sofern die Veranstaltung aber nicht während der Arbeitszeit stattfindet, kann Ihr Arbeitgeber die Teilnahme Ihrer Kolleginnen und Kollegen und auch Ihre Teilnahme nicht erzwingen. Es handelt sich um Ihre Freizeit. Sie entscheiden, ob Sie teilnehmen oder nicht.
Auch wenn die Veranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet, sind Sie häufig nicht verpflichtet, daran teilzunehmen. In diesem Fall müssen die Kolleginnen und Kollegen, die nicht teilnehmen, ihre reguläre Arbeitszeit ableisten.
KEINE VERGÜTUNG AM SONNTAG UND IN FREIZEIT
Findet eine Betriebsveranstaltung teilweise während der regulären Arbeitszeit und teilweise außerhalb statt, ist sie während der Arbeitszeit zu vergüten. Für die Zeit, an der Sie oder Kollegen außerhalb der Arbeitszeit daran teilnehmen, fallen hingegen keine Überstunden oder Zuschläge an. Das heißt für Ihre Veranstaltung an einem Sonntag, dass die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Vergütung oder Zuschläge haben.
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