An welche Voraussetzungen ist das Rückkehrrecht bei Brückenteilzeit gebunden?

06. Januar 2020

Kollege möchte befristete Teilzeit in Anspruch nehmen

? Frage: Ein Kollege möchte von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Arbeitszeit nur befristet zu reduzieren (Brückenteilzeit). Nun hat er uns gefragt, an welche Voraussetzungen die Brückenteilzeit gebunden ist. Wir fragen uns zudem, wie wir als Betriebsrat dabei beteiligt sind. Können Sie uns weiterhelfen?

Voraussetzungen des Rückkehrrechts

! Antwort: Die Brückenteilzeit, also die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur vorübergehend zu reduzieren, ist seit dem 1.1.2019 im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Zudem muss der jeweilige Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 45 Mitarbeitern beschäftigt sein.

Bei Unternehmen mit 45 bis zu 200 Arbeitnehmern gelten darüber hinaus die Zumutbarkeitsgrenzen. Das heißt: Arbeitgeber können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

Brückenteilzeit von 1 bis 5 Jahren

Der Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit ist für einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren geregelt. Ihr Kollege muss sich deshalb im Voraus festlegen, mindestens ein Jahr lang weniger zu arbeiten. Zudem hat er nach mehr als 5 Jahren kein Rückkehrrecht auf Vollzeit mehr. Darauf sollte er unbedingt achten!

Wann Ihr Arbeitgeber einen Anspruch ablehnen kann

Ihr Arbeitgeber darf ein entsprechendes Gesuch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. In der Praxis dürfte es ihm allerdings sehr schwerfallen zu beweisen, dass ein dringender betrieblicher Grund der Teilzeit entgegensteht.

Tipp: Gute Argumentation ist das A und O


Für Ihre an Teilzeit interessierten Kolleginnen und Kollegen kommt es im Zweifel darauf an, dass sie gut argumentieren. Dazu sollten sie – abhängig vom Einzelfall – notfalls auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen.

Nach dem Antrag sind Sie zu informieren

Nach dem Antrag sind Sie zu informieren Wann immer ein Kollege einen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit stellt, muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat darüber informieren. Zudem kommen Sie ins Spiel, wenn der beantragende Kollege Sie zum Erörterungsgespräch hinzuzieht. Denn Sie haben das Recht, bei Gesprächen dabei zu sein, wenn er das möchte.

© 01/2020 VNR AG 

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