Umschulung und Fortbildung: Damit Ihre Kollegen und Kolleginnen nicht aufs Abstellgleis geraten

21. Januar 2020

Die Ausbildung ist das eine. Am Ball zu bleiben das andere. Oft ist es aber so, dass man in seinem erlernten Beruf nicht mehr weiterarbeiten kann. Krankheitsbedingt oder weil der Beruf schlicht und ergreifend ausgestorben ist. Hier kann eine Umschulung helfen. Eine Umschulung dient dazu, einem Beschäftigten die notwendige fachliche Qualifikation für die Ausübung eines anderen Berufs zu vermitteln. Im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen sollen Mitarbeiter dagegen die für die gestiegenen Anforderungen in ihrem Beruf die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben.

Tipp: 

Betriebsrat als Berater

Nutzen Sie bei der Umschulung und Fortbildung in Ihrem Betrieb sämtli­ che Ihrer Informations­ und Beratungsrechte (Mitwirkungsrechte) sowie Ihre Mitbestimmungsrechte. Sie können auf diese Weise sicher die eine oder andere personenbedingte Kündigung vermeiden. Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutz­ gesetz (KSchG) ist die Kündigung eines Arbeitnehmers dann sozial ungerecht­ fertigt, wenn seine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs­ und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.

Das sind Ihre Beteiligungsrechte

Im Hinblick auf Umschulung und Fortbildung in Ihrem Betrieb haben Sie zunächst weitreichende Informations- und Beratungsrechte:

1. Bedarfsermittlung

Auf Ihr Verlangen hin muss Ihr Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf im Unternehmen ermitteln und Ihnen mitteilen (§ 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Er hat mit Ihnen den Berufsbildungsbedarf zu beraten. Sie können Vorschläge machen – auch die Teilnahme bestimmter Mitarbeiter oder Arbeitnehmergruppen betreffend. Diese Möglichkeit sollten Sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit nutzen. Der Arbeitgeber darf Ihre Vorschläge nicht einfach ignorieren, sondern ist verpflichtet, diese mit Ihnen zu beraten.

Achtung: Dies betrifft vor allem den Bedarf an Fortbildungsmaßnahmen. Der Bedarf an Umschulungen ergibt sich häufig aus der Situation heraus, wenn die Umschulung aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen konkret erforderlich wird.

Das dürfen Sie konkret verlangen: Der Arbeitgeber hat nicht die Pflicht, ein bestimmtes Bildungs- bzw. Qualifikationsniveau im Unternehmen anzustreben oder zu halten. Die Bedarfsermittlung dient dazu, Sie mit den für Ihre Arbeit nötigen Informationen zu versorgen. Deshalb sind für die Bedarfsermittlung im Sinne des § 96 BetrVG eine Ist-Analyse und ein Soll-Konzept sowie die Berücksichtigung der betrieblichen Bildungsinteressen der Beschäftigten erforderlich. Eine bestimmte Methode (stochastische oder deterministische Methodik etc.) oder einen bestimmten Planungszeitraum dürfen Sie aber nicht verlangen.

Achtung: Die Weigerung des Arbeitgebers, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen, ist eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

2. Einrichtung und Maßnahmen

Sie sind über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, und über die Teilnahmen an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu unterrichten (§ 97 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit Ihnen diese Punkte zu beraten. Er muss dabei von sich aus seiner Beratungspflicht nachkommen.

! Achtung: Hier wird die Mitwirkung zur Mitbestimmung

Plant Ihr Arbeitgeber Maßnahmen, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr ausreichen (§ 97 Abs. 2 BetrVG) oder hat er solche Maßnahmen durchgeführt, müssen Sie bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitbestimmen.

3. Auswahl der Ausbilder

Der Arbeitgeber muss Sie außerdem über die Person informieren, die die Berufsbildung durchführen soll (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Denn nur so können Sie Ihr Widerspruchsrecht ausüben.

Hier müssen und dürfen Sie mitbestimmen

Im Hinblick auf einige Aspekte der Berufsbildung haben Sie sogar echte Mitbestimmungsrechte. Hier kann der Arbeitgeber ohne Sie also nichts unternehmen. Das gilt für die folgenden Bereiche:

1. Die Auswahl der Teilnehmer

Dieses Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG betrifft grundsätzlich nicht die Anzahl der Teilnehmenden, sondern den in Frage kommenden Personenkreis.

Sie haben bei der Auswahl der Teilnehmer ebenso wie der Arbeitgeber außerdem nach § 96 Abs. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Chancengleichheit der Arbeitnehmer gewahrt wird. So müssen u. a. die Belange von älteren Arbeitnehmern, Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Darüber hinaus bestimmen Sie bei der Festlegung der Auswahlkriterien, des Verfahrens etc. mit.

! Wichtig: An Einigungsstelle denken

Lehnt der Arbeitgeber einen von Ihnen vorgeschlagenen Teilnehmer ab, muss die Einigungsstelle entscheiden.

2. Konkrete Durchführung

Bei der Durchführung von konkreten Maßnahmen nach § 96 und § 97 BetrVG, also bei der Organisation, den Inhalten und bei der zeitlichen Lage der Bildungsmaßnahmen haben Sie ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht.

Achtung: § 97 BetrVG enthält keine Regelung über die Kostentragungspflicht. Grundsätzlich muss aber der Arbeitgeber die Kosten der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme tragen.

3. Bestellung der Ausbilder

Hat der Arbeitgeber einen Ausbilder bestimmt, dürfen Sie dessen Bestellung nach § 98 Abs. 2 BetrVG widersprechen bzw. seine Abberufung verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die persönliche, fachliche, berufs- und/ oder arbeitspädagogische Eignung des Ausbilders verneinen. Ihr Widerspruch setzt einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss voraus.

! Wichtig: Arbeitsgericht entscheidet

Können Sie sich mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf einen Ausbilder nicht einigen, dürfen Sie einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Sie beantragen, die Bestellung zu unterlassen bzw. die Abberufung vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung kann gegen den Arbeitgeber ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro (Bestellung) bzw. ein Zwangsgeld von bis zu 250Euro/Tag (keine Abberufung) verhängt werden.

4. Prüfungen

Muss der Ablauf der Prüfungen festgelegt werden, haben Sie ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht. Hierzu zählen auch die Testverfahren, sowie die Zeugnisse und Zertifikate.

Tipp: 

Betriebsvereinbarung schließen

Um bei den heiklen Punkten wie beispielsweise der Auswahl der Teilnehmer, der notwendigen Qualifikation der Ausbilder, Prüfungen etc. zeitraubenden Auseinandersetzungen vermeiden, sollten Sie auf eine umfassende Betriebsvereinbarung hinwirken. Diese kann zumindest den äußeren Rahmen regeln und erleichtert Ihnen in Zukunft die Arbeit.

© 01/2020 VNR AG

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