Höchstarbeitszeiten, Pausen & Co.: Diese Grenzen sollten Sie kennen

21. September 2023

Lesezeit 3,5 Minuten

Viele Arbeitnehmer achten selbst darauf, dass sie die Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, aber nicht alle. Unabhängig davon ist es allerdings Aufgabe Ihres Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sowie Sie die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einhalten. In diesem Beitrag habe ich die wichtigsten Punkte dazu zusammengefasst.

§ 3 ArbZG
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Höchstens 48 Stunden pro Woche und 10 pro Tag

Ihre Kolleginnen und Kollegen dürfen durchschnittlich bis zu 8 Stunden pro Werktag arbeiten (§ 3 ArbZG). Als Werktage gelten Montag bis Samstag. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer 6 x 8 = 48 Stunden pro Woche arbeiten darf. Grundsätzlich kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Der betreffende Kollege muss dann an anderen Tagen weniger arbeiten. Denn der Durchschnitt pro Tag darf höchstens 8 Stunden betragen. Der entsprechende Ausgleich muss innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen erreicht werden.

Achtung: Ausnahme Schwerbehinderte

Ihr Arbeitgeber darf schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen nicht gegen ihren Willen länger als 8 Stunden am Tag beschäftigen (§ 207 Sozialgesetzbuch IX).

Besondere Arbeitnehmergruppen

Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber die besonderen Arbeitszeitgrenzen für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche beachten, und zwar:

Lage und Dauer der Arbeitszeit von werdenden und stillenden Müttern

Werdende und stillende Mütter sollen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Nur im Ausnahmefall kann Ihr Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen. Das setzt voraus, dass er zuvor die Zustimmung der Kollegin sowie der Aufsichtsbehörde eingeholt hat. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr bei Ausbildungsveranstaltungen möglich.

Werdende und stillende Mütter dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Für unter 18-jährige Mütter gelten die Grenzen von höchstens 8 Stunden pro Tag und 80 Stunden pro Doppelwoche. Darüber hinaus darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats nicht überschritten werden. Rechtsgrundlage sind §§ 4,5 und 28 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Diese Höchstarbeitszeit gilt für Jugendliche

Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Und zwar an maximal 5 Tagen pro Woche. Sie dürfen ausnahmsweise 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, sofern sie an anderen Tagen weniger als 8 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmer soll grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr gelegen sein. Es bestehen allerdings Ausnahmen für einzelne Branchen wie das Gastgewerbe und Bäckereien. Gleiches gilt für Mehrschichtbetriebe bis 23 Uhr und wenn Ihr Arbeitgeber eine weitere Ausnahme bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat.

Die jugendlichen Beschäftigten sollen zudem so weit wie möglich während der Woche, also von Montag bis Freitag, tätig werden. Ausnahmen gelten auch insoweit für einzelne Branchen z. B. die Pflege, das Gastgewerbe und teilweise Kfz-Werkstätten. Die hier aufgeführten Regelungen gelten für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. §§ 8, 14, 15 und 16 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

§ 5 Abs. 1 ArbZG
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

Hier darf Ihr Arbeitgeber Ihre Kollegen auch mehr als 10 Stunden beschäftigen

In Notfällen, die ohne den Willen Ihres Arbeitgebers eingetreten sind, bei denen ein größerer Schaden droht und deren Folgen anders nicht zu beseitigen sind, kann er Ihre Kolleginnen und Kollegen im Zweifel auch mehr als 10 Stunden arbeiten lassen. Ein solcher Fall tritt vor allem dann ein, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder wenn Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen (§ 14 Abs. 1 ArbZG).

Gleiches gilt, wenn nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist und ohne die Mehrarbeit ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde (§ 14 Abs. 2 ArbZG). Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber Kolleginnen und Kollegen die 10-Stunden-Grenze überschreiten lassen, wenn eine entsprechende tarifliche Grundlage dies erlaubt (§ 7 ArbZG).

Tipp: Prüfen Sie die für Ihren Betrieb geltenden Verhältnisse

Als Betriebsrat sollten Sie wissen, welche betrieblichen Grundlagen für Ihren Betrieb gelten. Prüfen Sie deshalb, ob insoweit ein Tarifvertrag oder ggf. auch eine Betriebsvereinbarung gilt.

Denken Sie auch an die Nebenbeschäftigungen Ihrer Kollegen

Beim ArbZG geht es vor allem um die Gesundheit der Arbeitnehmer. Deshalb haben Sie und Ihre Kollegen die Arbeitszeitgrenzen auch unter Berücksichtigung aller Nebenbeschäftigungen einzuhalten. Das sollten Ihre Kolleginnen und Kollegen auch tun. Denn sofern sie in einem Fall, in dem sie länger arbeiten müssen als gewöhnlich, nicht bereit sind, ihren Nebenjob einzuschränken, riskieren sie eine Abmahnung und im Zweifel auch eine Kündigung.

Startet ein Kollege eine Nebenbeschäftigung, die schon von vornherein zum Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit führt, kann der 2. Arbeitgeber das sogar nachträglich anfechten. Ein entsprechendes Arbeitsverhältnis endet dann mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber ist gezwungen, das Arbeitsverhältnis auf das zulässige Maß an Arbeitszeit zu reduzieren (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19.5.2020, Az. 7 Sa 11/19).

Tipp: Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf eine mögliche Geldbuße hin

Duldet Ihr Arbeitgeber, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen die zulässige Arbeitszeit ständig überschreiten, riskiert er eine Geldbuße von bis zu 15.000 €. Machen Sie ihm das deutlich!

Pausen sind Pflicht

Das ArbZG regelt nicht nur die maximal zulässige Arbeitszeit, sondern ebenso die Pausen und Ruhezeiten, die Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen einzuhalten haben. Unter einer Pause versteht man die Unterbrechung der Arbeitszeit. Das heißt im Umkehrschluss, dass der Arbeitstag nicht mit einer Pause beginnen darf.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen betragen nach § 4 ArbZG und § 11 JArbSchG:

▸ 30 Minuten bei Erwachsenen, die 6 bis 9 Stunden arbeiten, sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die 4,5 bis 6 Stunden arbeiten,

▸ 45 Minuten bei Erwachsenen, die mehr als 9 Stunden arbeiten,

▸ 60 Minuten bei Jugendlichen, die mehr als 6 Stunden arbeiten.

Die Pausen dürfen dabei in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten Dauer aufgeteilt werden.

Auf so viel Ruhezeit haben Sie Anspruch

Nach einem Arbeitstag bzw. einer Schicht haben Ihre Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. In der Pflege und in Beherbergungsbetrieben sind es 10 Stunden (§ 5 ArbZG). Für Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Mindestruhezeit von 12 Stunden vorgeschrieben (§ 13 JArbSchG). Denken Sie immer daran, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen die Pausen und Ruhezeiten auch im Homeoffice einhalten müssen, Sie natürlich auch.

So ist mit Unterbrechungen während der Ruhezeit umzugehen

Gerade im Bereich der Pflege kommt es immer wieder vor, dass die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen wird. Dauert der Einsatz weniger als die Hälfte der Ruhezeit, kann die Unterbrechung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Das heißt aber auch: Geht die Unterbrechung über die Hälfte der Ruhezeit hinaus, muss Ihr Arbeitgeber im Anschluss an die Unterbrechung erneut eine Ruhezeit von 11 Stunden gewähren.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG
In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a. die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Arbeitgeber muss die Pausenzeiten festlegen

Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Pausenzeiten im Betrieb festzulegen. Überzeugen Sie als Betriebsrat ihn, dass er diese Entscheidung mit Ihnen gemeinsam trifft. So können Sie dafür sorgen, dass die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen bei der Festlegung berücksichtigt werden. Wichtig ist dabei, dass Ihr Arbeitgeber die Pausenzeiten vor der Aufnahme der Arbeit festgelegt und mitgeteilt hat.

Im Hinblick auf die Pausenzeiten sollten Sie die folgenden 3 Punkte stets im Kopf haben:

▸ 1. Ihr Arbeitgeber kann längere Pausen gewähren.

▸ 2. Pausenzeiten müssen nicht bezahlt werden.

▸ 3. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Spezielle Situation der Raucher

Als Betriebsrat vertreten Sie alle Ihre Kolleginnen und Kollegen. Denken Sie deshalb auch an die Raucher in Ihrem Betrieb. Diese laufen im Hinblick auf Pausen stets Gefahr, bevorteilt zu werden. Das sorgt dann wiederum bei Ihren nicht rauchenden Kolleginnen und Kollegen unter Umständen für Unmut.

Tipp: Klare Regelungen vermeiden Streit

Treffen Sie deshalb diesbezüglich am besten eine Regelung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Diese könnte folgendermaßen aussehen: Entweder rauchen die Kolleginnen und Kollegen während ihrer Arbeit am Arbeitsplatz, wo es möglich ist, oder in den regulären Pausen oder sie stempeln aus, wenn sie rauchen gehen, und danach wieder ein.

Was Sie in Sachen Raucher wissen müssen

Es ist bereits angeklungen: Raucherpausen gehen auf eigene Kosten. Ihr Arbeitgeber ist nicht zu deren Gewährung verpflichtet. Das wäre gegenüber den Nichtrauchern – ohne entsprechenden Ausgleich – auch eine ungerechtfertigte Bevorzugung.

Allerdings: Hat Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit Raucherpausen stets bezahlt, kann eine betriebliche Übung entstanden sein. Im Fall einer diesbezüglichen Auseinandersetzung empfehlen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen am besten, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der den konkreten Einzelfall prüft. Das zu den Rauchern Erwähnte gilt im Prinzip auch für die kommunikative Kaffeepause zwischendurch. Ich sehe insoweit allerdings den Unterschied, dass eine Pause für einen Schnack auf dem Flur – mit oder ohne Kaffee – allen Kolleginnen und Kollegen offen steht. Es kann sich deshalb niemand übervorteilt fühlen.

Zudem entwickeln sich in diesen Gesprächen oft großartige Ideen, die letztlich dem gesamten Betrieb zugutekommen. Ich an Ihrer Stelle würde Ihrem Arbeitgeber deshalb von einem vorschnellen Eingreifen abraten. Lediglich wenn der private Anteil und der Umfang der kleinen Pausen zwischendurch überhandnehmen, sollte er ein klärendes Wort sprechen.

Umkleide- und Waschzeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit

Umkleidezeiten sind in der Regel keine Arbeitszeit. Etwas anderes gilt allerdings häufig, wenn im Betrieb eine vorgeschriebene Arbeitskleidung getragen werden muss. Zudem muss es Ihren Kolleginnen und Kollegen unzumutbar sein, diese bereits zu Hause anzulegen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitskleidung z. B. aus hygienischen Gründen nicht schon daheim angezogen werden darf.

Pausen dürfen frei gestaltet werden

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorschriften machen, wie sie ihre Pause zu gestalten haben, bzw. vor allem, was sie alles nicht dürfen. So gibt es Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern verbieten, das Betriebsgelände zu verlassen. Dies wird, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht zulässig sein.

Denn selbst dann, wenn Sie sich irgendwann einmal mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt haben, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen die Pause auf dem Betriebsgelände verbringen müssen, ist eine Abwägung vorzunehmen. Und zwar dahin gehend, ob die freie Entfaltung der Persönlichkeit Ihrer Kollegen oder das Interesse des Arbeitgebers überwiegt.

Dass diese Abwägung zugunsten Ihres Arbeitgebers ausfällt, wird eher selten der Fall sein. Schließlich spricht dagegen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen in ihrer Pause ja nicht einmal bezahlt werden. Sie können deshalb in gewissem Rahmen tun und lassen, was sie wollen.

Plädieren Sie für eine frei gestaltete Pause

Im Fall einer Diskussion dieses Themas mit Ihrem Arbeitgeber bringen Sie folgendes Argument an: Gerade ein Spaziergang oder eine Besorgung in der Mittagspause ist doch das, was die Pause erholsam macht. Und von erholten Mitarbeitern profitiert schließlich auch er.

Tipp: Betriebsvereinbarung ist sinnvoll

Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Es ist seine Pflicht, die Einhaltung der Pausen zu überwachen. Am besten können Sie das Ziel erreichen, indem Sie sich mit ihm auf eine Betriebsvereinbarung zum Thema Pausenregelungen einigen. Dadurch wissen Ihre Kolleginnen und Kollegen, wann sie eine Pause einlegen sollen bzw. müssen, und Ihr Arbeitgeber stellt klar, dass ihm die Einhaltung der Pausen

Arbeitszeitgrenze Höchstarbeitszeit Pause
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.