BAG: Gehaltsabrechnung in Papierform ist kein Arbeitnehmeranspruch

02. Februar 2025

In einem kürzlich gesprochenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Gehaltsabrechnung in Papierform haben, wenn der Arbeitgeber diese digital zur Verfügung stellt. Die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und die Anforderungen an den Betriebsrat im Überblick.

Hintergrund des Urteils

Im konkreten Fall hatte eine Supermarktverkäuferin der Edeka-Gruppe geklagt, dass sie einen Anspruch auf die Zustellung der Gehaltsabrechnung in Papierform habe. In Ihrer Argumentation bezog Sie sich darauf, dass Sie keinerlei Zustimmung zu einer elektronischen Übermittlung gegeben habe und dies deshalb nicht rechtens sei. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Niedersachsen hatte sie mit der Klage Erfolg, das BAG jedoch entschied gegen die Verkäuferin.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied konkret, dass Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber auch rein elektronisch versendet werden können und es keinen Anspruch auf die Abrechnungen in Papierform gibt (Urteil des BAG vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 487/24).

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BAG: Textform ist erfüllt, Arbeitgeber muss bei Bedarf einen Rechner bereitstellen

Die Anforderungen an die Form einer Gehaltsabrechnung sind in Deutschland in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Hier regelt § 108 Abs. 1 Satz 1, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform zu erteilen ist. Die digitale Abrechnung erfülle diese Ansprüche, indem sie in einigen digitalen Postfach abgerufen werden könne.

Aber: Wenn ein Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, privat auf die Daten zuzugreifen (beispielsweise beim Fehlen eines Rechners), dann müsse er die Möglichkeit haben, die Gehaltsabrechnung im Betrieb einsehen und ausdrucken zu können. Auch dies sei im Fall der Edeka-Verkäuferin geschehen. Damit wurde die Klage abgewiesen und ein wichtiger Grundpfeiler für die digitale Übermittlung von Gehaltsabrechnungen geschaffen.

Auswirkungen auf den Betriebsrat

Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte müssen sich nach dem Urteil des BAG auf einen steigenden Trend hin zur digitalen Gehaltsabrechnung einstellen. Der angesprochene Einzelhändler mit über 410.000 Beschäftigten hat die Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals und damit auch der digitalen Gehaltsabrechnung bereits im Jahr 2021 per Konzernbetriebsvereinbarung geregelt und sich von der „alten Schule“ verabschiedet.

Bei der Einführung oder Änderung von digitalen Systemen zur Bereitstellung der Gehaltsabrechnung haben Sie als Betriebsrätin oder Betriebsart immer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Um die Interessen der Belegschaft zu wahren und den Datenschutz zu gewährleisten, ist es deshalb wichtig, dass Sie sich bereits frühzeitig in die Planung und Umsetzung integrieren.

Zudem können Sie sich ein Bild darüber verschaffen, ob alle Mitarbeitenden im privaten Bereich Zugang zu den digitalen Abrechnungen haben. Ist das nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf einen entsprechenden PC und einen Drucker im Betrieb, der bei Bedarf genutzt werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es in vielen Fällen jedoch nicht erforderlich ist, da die meisten Menschen über solche Hardware verfügen.

Tipp: Schulung und Unterstützung bei digitalen Systemen

Die Entscheidung des BAG zur digitalen Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen spiegelt die fortschreitende Digitalisierung wider, die in der Arbeitswelt deutlich zu spüren ist. Für einige Angestellte kann diese Neuerung eine Herausforderung bedeuten, bei der sie Unterstützung brauchen. Gerade für Menschen ohne regelmäßigen Computerzugang oder mit eingeschränkten digitalen Kompetenzen sollten passende Lösungen gefunden werden, um den Wechsel nahtlos zu gestalten.

Abgedeckt wird diese Möglichkeit für entsprechende Angebote durch § 96 Abs. 1 des BetrVG. Der Einsatz für die berufliche Bildung der Arbeitnehmer ist eine gute Möglichkeit, über neu eingeführte Systeme oder Änderungen zu informieren.

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