Unter dem betrieblichen Umweltschutz versteht man alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs für den Umweltschutz getan werden. Dazu gehören personelle, organisatorische, sowie alle die betrieblichen Gebäude und technischen Anlagen betreffende Maßnahmen, sowie auch die Arbeitsverfahren und Arbeitsplätze. Der Betriebsrat ist aufgefordert, Einfluss auf die umweltschützende Gestaltung zu nehmen.
Erläuterung – Betrieblicher Umweltschutz
In § Abs. 3 BetrVG ist geregelt, welche Maßnahmen in einem Unternehmen dem Umweltschutz dienen. Dazu gehören nach Definition alle personellen und organisatorischen Maßnahmen, sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen. Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen.
Der betriebliche Umweltschutz umfasst alle vom Betrieb ausgehenden umweltschädigenden Auswirkungen. Liegen einschlägige Vorschriften für den betrieblichen Umweltschutz vor, muss der Arbeitgeber sogenannte Betriebsbeauftragte einsetzen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Betrieb Anlagen betreibt, die unter das jeweilige Gesetz fallen.
Unter anderen gehören diese Bereiche dazu:
- Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BlmSchG)
- Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG)
- Gewässerschutzbeauftragte (§ 21a WHG)
- Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 Abs. 2 StrSchV)
Die Bestellung eines sogenannten Umweltschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber dennoch von vielen Unternehmen vorgenommen. Auch als Betriebsrat können Sie sich aktiv für die Einsetzung eines oder mehrerer Umweltbeauftragter einsetzen.
Mitwirkung des Betriebsrats beim Umweltschutz im Unternehmen
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat sind Sie aufgefordert, Einfluss auf die umweltschützende Gestaltung der betrieblichen Abläufe und Strukturen zu nehmen. Der Betriebsrat muss sich dafür einsetzen, dass die Vorschriften für den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt und Maßnahmen gefördert werden. Konkret geregelt ist das in § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 9, 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
Anbei einige Beispiele aus der Praxis, wie der Betriebsrat Einfluss auf den betrieblichen Umweltschutz nehmen kann:
- Hinweis an den Arbeitgeber auf Maßnahmen zur Abfallvermeidung
- Einsetzung zur Einführung von Energiesparmaßnahmen
- Verwendung umweltschonender Verkehrsmittel (z.B. durch Jobticket)
- Verwendung umweltschonender Lebensmittel (Bio-Klassifizierung)
- Bestellung eines Umweltbeauftragten
- Teilnahme an einer Öko-Audit im Unternehmen
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Unterrichtungspflicht des Betriebsrats bei Maßnahmen zum Umweltschutz
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu unterrichten, wenn er Besichtigungen oder Maßnahmen in Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz plant. Zudem müssen den Umweltschutz betreffende Auflagen und Anordnungen ebenfalls unverzüglich dem Betriebsrat mitgeteilt werden.
Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhändigen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können ebenfalls konkrete Maßnahmen zum Umweltschutz zum Gegenstand haben (§ 88 Nr. 1a BetrVG).
Jährliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber
Mindestens einmal im Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, in einer Betriebsversammlung über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten (§ 43 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt auch für die Betriebsratsversammlung.
Der Betriebsrat kann Umweltschutzmaßnahmen in einem Unternehmen nicht eigenständig erzwingen. Dazu fehlt im das Recht, eine Betriebsvereinbarung aufzusetzen. Dennoch ist durch das aktive Mitwirken einwichtiger Schritt getan. Hierdurch gerät der Umwelt- und Klimaschutz auch bei anderen Beschäftigten in den Fokus, was die Sensibilität im Unternehmen erhöht und zukünftigen Problemen vorbeugt.

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