Das Arbeitszeugnis gibt dem zukünftigen Arbeitgeber eines Mitarbeiters Aufschluss über dessen Arbeitsverhalten. Aus diesem Grund sind Sorgfalt und Ehrlichkeit bei der Ausstellung von großer Bedeutung. Der Betriebsrat kann die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften bei der Zeugnisausstellung kontrollieren. Zudem kann sich die geleistete Betriebsratsarbeit auch auf das eigene Arbeitszeugnis auswirken.
Definition des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis enthält in der Regel Angaben zur Art und Dauer einer Anstellung (einfaches Zeugnis). Optional kann es durch die Bewertung von Leistungen und Verhalten ergänzt werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht (qualifiziertes Zeugnis).
Bei Beendigung hat der Arbeitnehmer immer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (Endzeugnis), welches mindestens Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten muss (§ 109 Abs. 1 S. 1 u. 2 GewO). Längere Unterbrechungen, z. B. durch Krankheit, werden ebenfalls im Arbeitszeugnis erwähnt. Der Arbeitnehmer kann zudem verlangen, dass die Angaben im Arbeitszeugnis zudem auf Leistung und Verhalten erweitert werden. Dann spricht man von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Schon gewusst: Wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, kann der Arbeitnehmer unter Vorlage eines triftigen Grundes ein Zwischenzeugnis verlangen. Ein solcher Grund ist beispielsweise die Bewerbung auf eine neue Stelle oder ein benötigter Kreditantrag.
Muss die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Betriebsrat darf nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer das wünscht. Die Funktion als Betriebsrat hat keinen direkten Bezug zu den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen und muss daher auch nicht in einem End- oder Zwischenzeugnis erwähnt werden.
Ausnahmen können für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten (BAG 19.08.1992 – 7 AZR 2 63/91). Die Freistellung ist demnach immer dann in einem Arbeitszeugnis anzugeben, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangt und die auf die Arbeitsleistung bezogenen Aussagen nicht unrichtig dargestellt werden müssen.
Beispiel: War ein Betriebsratsmitglied aufgrund seines Ehrenamtes für fünf Jahre während einer zehnjährigen Beschäftigung freigestellt, kann er nicht erwarten, dass dieser Umstand im Arbeitszeugnis unbeachtet bleibt.
Die Aufgabe des Betriebsrats bei der Vergabe von Arbeitszeugnissen
Die Aufgabe des Betriebsrats bei der Zeugniserstellung ist es in erster Linie, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften und der ordnungsgemäßen Erstellung des Zeugnisses durch den Arbeitgeber zu kontrollieren. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, welcher die Überwachungsaufgaben des Betriebsrats definiert. Teil davon ist es beispielsweise, den Wahrheitsgehalt der Informationen bei Bedarf zu prüfen und den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Mitarbeiter durchzusetzen.
Die Einhaltung der Schriftform ist bei Arbeitszeugnissen ein weiterer wichtiger Aspekt. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO), auch darauf muss der Arbeitgeber bei einem Verstoß durch den Betriebsrat hingewiesen werden.
Durch seine Beratungsfunktion ist der Betriebsrat zudem Ansprechpartner für Arbeitnehmer, wenn es um Fragen und Anliegen rund um das Arbeitszeugnis geht, einschließlich möglicher Beschwerden. Diese muss er zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen und anschließend an den Arbeitgeber weiterleiten und diesen zum Handeln auffordern (§ 80 BetrVG).

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