Cannabis-Legalisierung: Welche Änderungen gelten jetzt für Arbeitnehmer und Betriebsrat?

26. April 2024

Das viel diskutierte Cannabisgesetz ist zum 01. April 2024 in Kraft getreten und trifft viele gesellschaftliche Bereiche unvorbereitet. Nicht nur die Strafverfolgungsbehörden fühlen sich überrumpelt, auch vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist unklar, was es jetzt zu beachten gibt. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen in Bezug auf Cannabis und das Arbeitsrecht.

Was ist das Cannabisgesetz?

Das neue Cannabisgesetz (CanG) stellt den Besitz sowie den Eigenanbau gewisser Mengen Cannabis ab dem 01.04.2024 straffrei. Laut Bundesregierung soll dadurch der Markt für illegales Cannabis eingedämmt, Prävention gestärkt und der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden. Damit folgt Deutschland dem Beispiel einiger Nachbarländer wie den Niederlanden und geht auf die Forderungen von Konsumenten und diversen Verbänden ein.

Konkret gelten nun bundesweit diese Regelungen:

  • Streichung von Cannabis auf der Liste der verbotenen Substanzen.
  • Volljährige Personen dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenverbrauch besitzen. Die Mitnahme in der Öffentlichkeit ist auf 25 Gramm beschränkt.
  • Der Konsum in der Öffentlichkeit ist möglich, jedoch mit einigen Einschränkungen wie Abstandsregeln zu Kindergärten oder Schulen verbunden.
  • Privatpersonen dürfen zudem bis zu drei Cannabispflanzen anbauen, welche den Wirkstoff THC enthalten.
  • Es ist nun möglich, Cannabissamen aus dem EU-Ausland für den Eigenanbau und -verbrauch online zu bestellen und einzupflanzen.

Regelungen zu Cannabis am Arbeitsplatz

Aktuell haben viele Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge noch nicht an das neue Cannabisgesetz angepasst. Es bleibt demnach abzuwarten, ob die Regelungen zu Gras jenen zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz gleichgestellt werden. Aktuell gehen hiervon jedoch die meisten Experten aus.

Auch ohne entsprechende Regelung bleibt das Kiffen am Arbeitsplatz verboten, denn der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine ungetrübte Arbeitsleistung. Diese ist durch den Konsum von Alkohol, Cannabis und anderen legalen Drogen jedoch nicht mehr gegeben. Schon geringe Wesens- und Verhaltensänderungen können eine Abmahnung begründen, betonen Experten. Auch auf dem Weg zur Arbeit sollte nicht konsumiert werden. Hier kommt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB ins Spiel. Im Betrieb darf demnach niemand arbeiten, der durch seine körperliche oder mentale Verfassung sich selbst oder andere Kollegen gefährdet.

Kurz und knapp: Cannabiskonsum auf der Arbeit ist auch ohne gesetzliche oder betriebliche Regelung keinesfalls erlaubt. Für medizinische Konsumenten kann es jedoch Sonderregelungen geben. 

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Die Rolle des Betriebsrats bei Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz

Zunächst eine wichtige Neuerung im Hinblick auf Bewerbungsverfahren, an denen Betriebsräte in aller Regel mitwirken: Bestehende Verurteilungen für den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis oder dem Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren werden beendet. Diese Neuerungen sind sowohl für Bewerber als auch Betriebe sehr interessant.

Gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Das gilt demnach auch bei Änderungen der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf den Cannabiskonsum. In vielen Betriebsvereinbarungen besteht bereits eine Regelung zum Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, beziehungsweise eine Regelung, die ein betrunkenes Erscheinen strikt untersagt.

Durch die neue Gesetzeslage kann es zu Fehlinterpretationen und rechtlichen Grenzfällen kommen, weshalb eine zeitnahe Änderung der Betriebsvereinbarung die beste Lösung ist. Als oder Betriebsrat können Sie diese Änderung anstoßen und zudem noch für Prävention im Unternehmen sorgen. Wichtig ist beispielsweise die Aufklärung der Mitarbeiter darüber, dass die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Schadensfall im Rauschzustand nicht greift.

Tipp: Betriebsräte können sich zudem um die Aufklärung und Suchtprävention von Mitarbeitern kümmern, wenn es um legale Drogen geht. Beispielsweise kann über Hilfsangebote informiert werden.

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