Betriebsvereinbarung zum Hinweisgeberschutzgesetz: Meldestelle gestalten – 12 Klauseln, die der Betriebsrat durchsetzen sollte

06. Februar 2026

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen. Doch die gesetzlichen Vorgaben lassen viele Fragen offen: Wie wird die Vertraulichkeit konkret gewährleistet? Wer darf auf die Meldungen zugreifen? Welche Fristen gelten für die Bearbeitung? Eine Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Meldesystemen. Dieses Recht sollte er konsequent nutzen, um ein ausgewogenes System zu schaffen, das einerseits Whistleblower schützt und andererseits Missbrauch verhindert. Die folgenden zwölf Klauseln sind dabei von zentraler Bedeutung.

1. Klare Definition des Anwendungsbereichs

Die Betriebsvereinbarung sollte präzise regeln, welche Verstöße über die interne Meldestelle gemeldet werden können. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Hinweise auf Verstöße gegen EU-Recht und bestimmte nationale Vorschriften. Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass der Katalog meldepflichtiger Verstöße klar definiert ist, aber auch arbeitsrechtliche Verstöße umfasst – etwa schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder Diskriminierung.

2. Garantie der Vertraulichkeit und Anonymität

Eine der wichtigsten Klauseln betrifft den Schutz der Identität des Hinweisgebers. Die Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz muss sicherstellen, dass die Identität des Meldenden streng vertraulich behandelt wird. Zudem sollte die Möglichkeit anonymer Meldungen ausdrücklich vorgesehen werden – auch wenn das Gesetz dies nicht zwingend vorschreibt. Nur wenn Beschäftigte darauf vertrauen können, dass ihre Identität geschützt bleibt, werden sie bereit sein, Missstände zu melden.

3. Präzise Regelung der Zuständigkeiten

Wer ist für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zuständig? Die Betriebsvereinbarung sollte genau festlegen, welche Personen oder Stellen mit dieser Aufgabe betraut sind. Dabei muss sichergestellt sein, dass die zuständigen Personen unabhängig, fachlich qualifiziert und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Betriebsrat kann hier auch auf eine paritätische Besetzung oder ein Vetorecht bei der Auswahl der zuständigen Personen dringen.

4. Transparente Verfahrensabläufe

Hinweisgeber müssen wissen, was nach ihrer Meldung geschieht. Die Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz sollte daher den gesamten Verfahrensablauf transparent darstellen: von der Eingangsbestätigung über die Prüfung bis zur Rückmeldung an den Meldenden. Das Gesetz sieht eine Rückmeldefrist von sieben Tagen für die Eingangsbestätigung und drei Monaten für eine inhaltliche Rückmeldung vor – diese Fristen sollten in der Betriebsvereinbarung konkretisiert werden.

5. Schutz vor Repressalien

Der Kern des Hinweisgeberschutzes liegt im Verbot von Repressalien. Die Betriebsvereinbarung muss klarstellen, dass jegliche Form der Benachteiligung – von der Abmahnung über die Versetzung bis zur Kündigung – untersagt ist, wenn sie im Zusammenhang mit einer Meldung steht. Zudem sollte geregelt werden, wie Betroffene sich gegen vermutete Repressalien wehren können und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt.

6. Rechte der betroffenen Person

Eine faire Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz berücksichtigt auch die Rechte derjenigen, gegen die ein Verdacht geäußert wird. Diese Personen haben ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht und auf eine unvoreingenommene Prüfung des Sachverhalts. Die Unschuldsvermutung muss gewahrt bleiben. Der Betriebsrat sollte darauf achten, dass die Betriebsvereinbarung klare Verfahrensgarantien vorsieht.

7. Datenschutzrechtliche Vorgaben

Meldungen enthalten häufig personenbezogene Daten – sowohl des Hinweisgebers als auch der beschuldigten Person. Die Betriebsvereinbarung muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO genügen. Dazu gehören Regelungen zur Speicherdauer, zu Löschfristen, zu Zugangsberechtigungen und zur technischen Sicherheit der Daten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet hierzu hilfreiche Orientierung für sichere IT-Systeme.

8. Einbindung des Betriebsrats

Der Betriebsrat sollte in die Bearbeitung von Meldungen eingebunden werden – zumindest in einem Umfang, der seine Kontrollrechte wahrt. Die Betriebsvereinbarung kann vorsehen, dass der Betriebsrat über eingegangene Meldungen informiert wird (natürlich unter Wahrung der Vertraulichkeit) und bei der Aufklärung beteiligt wird. Dies schafft Vertrauen und stärkt die Kontrollmöglichkeiten der Arbeitnehmervertretung.

9. Schulung und Information der Beschäftigten

Ein Meldesystem kann nur funktionieren, wenn die Beschäftigten davon wissen und verstehen, wie es funktioniert. Die Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz sollte daher regelmäßige Schulungen und Informationsmaßnahmen vorsehen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über ihre Rechte als potenzielle Hinweisgeber informiert werden – aber auch über die Pflicht, Meldungen in gutem Glauben und wahrheitsgemäß zu erstatten.

10. Sanktionen bei Missbrauch

So wichtig der Schutz von Hinweisgebern ist – ebenso wichtig ist die Verhinderung von Missbrauch. Die Betriebsvereinbarung sollte klarstellen, dass wissentlich falsche oder böswillige Meldungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass nur vorsätzlich unwahre Meldungen sanktioniert werden, nicht aber Meldungen, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen.

11. Evaluation und Verbesserung des Systems

Eine Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz sollte nicht in Stein gemeißelt sein. Vielmehr sollte sie Mechanismen zur regelmäßigen Überprüfung und Verbesserung vorsehen. Der Betriebsrat kann hier auf eine jährliche Evaluation dringen, bei der die Funktionsfähigkeit des Meldesystems überprüft und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden.

12. Schnittstellen zu externen Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht neben internen auch externe Meldestellen vor – beim Bundesamt für Justiz und in einigen Bundesländern bei Landesbehörden. Die Betriebsvereinbarung sollte klarstellen, dass Beschäftigte das Recht haben, sich alternativ oder zusätzlich an externe Stellen zu wenden, und dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen dürfen.

Betriebsvereinbarung zum Hinweisgeberschutzgesetz: Symbolbild für vertrauliche Meldestelle, Datenschutz und Schutz vor Repressalien im Unternehmen

Fazit: Der Betriebsrat als Garant für ein faires Meldesystem

Eine durchdachte Betriebsvereinbarung Hinweisgeberschutzgesetz ist der Schlüssel zu einem funktionierenden und vertrauenswürdigen Meldesystem. Der Betriebsrat sollte sein Mitbestimmungsrecht aktiv nutzen, um die genannten Klauseln durchzusetzen. Nur so entsteht ein System, das Hinweisgeber wirksam schützt, gleichzeitig aber auch die Rechte Beschuldigter wahrt und Missbrauch verhindert. Eine gut ausgehandelte Betriebsvereinbarung dient letztlich allen: Sie stärkt die Compliance-Kultur im Unternehmen, schützt die Beschäftigten und minimiert rechtliche Risiken für den Arbeitgeber.

Die Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist keine lästige Pflicht, sondern eine Chance – vorausgesetzt, sie wird mit der gebotenen Sorgfalt und unter aktiver Beteiligung der Arbeitnehmervertretung umgesetzt.

Beschäftigte können – je nach Situation – auch externe Stellen nutzen; eine gute interne Kommunikation verlinkt deshalb die externe Meldestelle direkt: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

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