Nicht selten kommt es vor, dass in einem Betrieb mehr Stunden geleistet werden müssen, als es im Arbeitsvertrag geregelt ist. Kommt es dazu, herrscht schnell Unmut bei den Beschäftigten. Ob Überstunden geleistet werden müssen, darf der Arbeitgeber keinesfalls alleine bestimmen. Der Betriebsrat hat immer ein Mitbestimmungsrecht – was genau das bedeutet, haben wir uns angeschaut.
Wann darf der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden anordnen?
Überstunden sind bisher noch nicht konkret gesetzlich geregelt. Unternehmen können von ihren Mitarbeitern nur dann Überstunden verlangen, wenn es eine entsprechende geschlossene Vereinbarung gibt. Diese kann der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag, oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat sein.
Ohne eine Vereinbarung darf der Arbeitgeber Überstunden nur in absoluten Notfällen verlangen. Das heißt z.B. dann, wenn die Existenz der Firma von diesen Überstunden abhängig ist, oder wenn durch Ihre Arbeitsleistung ein hoher wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden kann. Ein spontan eingehender Auftrag, der „besonders dringend“ ist, ist kein solcher Notfall und rechtfertigt keine Überstunden.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, welche Überstunden regelt, könnte so oder so ähnlich aussehen: „Die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat beträgt … Stunden. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, auf Anordnung der Firma Mehrarbeits- und Überstunden von bis zu … Stunden im Monat zu leisten.“
Tipp: Ihr Werkzeug dazu, ist dieser brandneue Ratgeber „Arbeitszeiterfassung für alle: So nutzen Sie das neue Urteil zur Zeiterfassung sofort!“. Klipp und klar verrät er Ihnen, wie Sie das neue Urteil so nutzen, dass Ihr Arbeitgeber sofort reagieren muss.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei einer „vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit“ mitzubestimmen. Eine Verkürzung beschreibt hierbei unter anderem Kurzarbeit, mit der Verlängerung sind Überstunden gemeint. Ausgehend ist eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit immer von den vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden, also z.B. 40 Stunden pro Woche.
Hauptgrund für das Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat ist, dass die mit der Einführung von Kurzarbeit oder Überstunden verbundene Arbeitsbelastung angemessen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll. Durch Überstunden entsteht für den Arbeitnehmer oft eine höhere körperliche und psychische Belastung, durch Kurzarbeit sind meist Lohneinbußen das größte Problem.
Das Mitbestimmungsrecht bei einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit besteht grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Auch wenn der Arbeitgeber nur für einen Teil der Beschäftigten oder für einen einzelnen Arbeitnehmer Überstunden anordnen möchte, muss der Betriebsrat involviert werden.
In Eilfällen ist ebenfalls die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Handelt es sich um einen echten Notfall, also etwa eine Überschwemmung oder einen Brand, muss keine Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden.
Aspekte der Mitbestimmung bei Überstunden
Hat der Arbeitgeber vor, Überstunden anzuordnen, dann muss der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen. Über folgende Punkte hat der Betriebsrat dabei mitzuentscheiden:
- Ob Überstunden geleistet werden müssen
- In welchem Umfang Überstunden geleistet werden müssen
- Welche Arbeitnehmer überstünden leisten werden
Wichtig: Der Betriebsrat hat auch dann mitzuentscheiden, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig Überstunden leistet, die der Arbeitgeber lediglich duldet.
Werden ohne die Zustimmung des Betriebsrats Überstunden angeordnet, dann hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, welchen er in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durchsetzen kann. Gegebenenfalls auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!