Einseitige Pausenregelung – darf unser Arbeitgeber das?

10. April 2025

Unsere Geschäftsführung hat eine einseitige Regelung zur Erfassung der Pausenzeiten eingeführt. Dem hat unser Betriebsrat widersprochen, da die Voraussetzungen hierfür im Betrieb nicht geschaffen wurden. Denn: Unser Zeiterfassungssystem kann die Pausenzeiten in unserem Schichtsystem nicht abbilden. Es werden also nur die Pausen der Mitarbeiter erfasst, die nicht in der Schicht arbeiten. Außerdem wurde die notwendige Technik noch nicht installiert und dem Betriebsrat das neue System gar nicht vorgestellt. Wie ist das rechtlich mit der Erfassung der Pausenzeiten? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zeiten zu erfassen (soweit ok), aber kann der Arbeitgeber auch sagen, dass nur ein Teil der Mitarbeiter die Pausen erfasst, und der Rest nicht?

Ob der Arbeitgeber die tatsächliche Lage der Pause zu erfassen hat (oder nur deren Dauer) wird unterschiedlich beurteilt. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht zum Beispiel eine Aufzeichnung der konkreten Pausenzeiten nicht vor. Nach dem Entwurf reicht die Aufzeichnung der Dauer der Pause, die sich rechnerisch auch aus Beginn und Ende der Arbeitszeit ergibt

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Beginn und Ende sind Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.9.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn und Ende (!) der täglichen Arbeitszeit (also gerade nicht ausdrücklich auch Beginn und Ende der Pausen) zu dokumentieren. Dieser Beschluss war Auslöser des oben angesprochenen Entwurfs zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Es gibt aber auch Juristen, die aus der Entscheidung des BAG ableiten, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich (!) der Pausen und Überstunden aufgezeichnet werden müssen.

Pflicht zur Pausenerfassung? Rechtslage uneindeutig

Im Endeffekt ist die Frage also leider nicht eindeutig geklärt. Meines Erachtens ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch die konkreten Pausenzeiten aufzuzeichnen, wobei wie gesagt dazu auch andere Auffassungen vertreten werden. Ausdrückliche Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden.

Warum Pausen dokumentiert werden sollten

Möglicherweise können Sie den Arbeitgeber aber mit folgender Argumentation dazu bringen, dass Pausenzeiten aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen sind. Es ist Sache des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass Beschäftigte ihre gesetzlich vorgesehene Pause im Sinne des § 4 ArbZG einhalten. Er hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Pausen auch genommen werden. Nur, wenn Beginn und Ende der Pausen aufgezeichnet werden, kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat. Es reicht eben nicht aus, die Pausen nur rechnerisch von der Gesamtanwesenheitsdauer im Betrieb abzuziehen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass zum Beispiel die Arbeitszeit tatsächlich unterbrochen wurde (§ 4 Satz 1 ArbZG) und die Pause nicht einfach am Ende der Arbeitszeit angetreten wurde. Auch lässt sich ohne konkrete Erfassung von Beginn und Ende der Pause nicht nachweisen, dass Beschäftigte maximal 6 Stunden ohne Unterbrechung beschäftigt wurden (§ 4 Satz 2 ArbZG).

Fazit

Die Erfassung der konkreten Pausenzeiten aller Beschäftigten liegt also ausdrücklich im Interesse des Arbeitgebers!

Pausenregelung
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