Das neue Bürokratieentlastungsgesetz tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft und soll den Weg für deutliche formelle Erleichterungen im Unternehmenskontext frei machen. Auch auf Arbeitsverträge wirkt sich die neue Gesetzgebung aus, denn die Vorgaben des Nachweisgesetzes müssen jetzt größtenteils „nur noch“ digital eingehalten werden – doch es gibt Ausnahmen.
Die aktuelle Situation und was sich ändern soll – ein Überblick
Wer gegenwärtig sowie in der Vergangenheit einen Arbeitsvertrag ausgestellt hat, war verpflichtet, diesen in der Schriftform an den Vertragspartner auszuhändigen. Dabei müssen alle in § 2 des Nachweisgesetzes aufgezählten Arbeitsbedingungen zwingend enthalten sein. Der Arbeitgeber muss also entweder den gesamten Arbeitsvertrag ausdrucken und händisch unterschreiben lassen, oder dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Zusatzdokument in Papierform aushändigen.
Unter anderem in Schriftform festgehalten müssen sein:
- Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort und eine Beschreibung der Tätigkeit,
- etc.
Die Regelung sollte in erster Linie für Transparenz und Fairness gegenüber dem Arbeitnehmer sorgen, stößt jedoch zunehmend auf Kritik. Gerade nach der Verschärfung des Nachweisgesetzes zum 01. August 2022 stieg der bürokratische Aufwand enorm an und war ein Hindernis für die Digitalisierung.
Die Lösung: Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde im September 2024 im Bundestag verabschiedet und bringt zahlreiche bürokratische Erleichterungen auf den Weg. Auch Arbeitsverträge sind ab 2025 digital abschließbar, das Schriftformerfordernis fällt zum neuen Jahr komplett weg. Vertragsabschlüsse werden flexibler, auch wenn für einige Sparten Ausnahmen bestehen bleiben.
Beidseitige Vorteile durch den digitalen Arbeitsvertrag
Das Bürokratieentlastungsgesetz bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlreiche Vorteile. Durch die Nutzung der Textform und digitaler Signaturen geht die Abwicklung schneller, effizienter und erfordert weniger manuellen Aufwand. Zudem wird beiden Seiten der Zugang zu den Vertragsdokumenten erleichtert, da diese digital übermittelt und gespeichert werden.
Arbeitsverhältnisse können so schneller geschlossen und mit weniger personellem Aufwand verwaltet werden, was sich wiederum auf die Betriebskosten auswirkt. Zudem: Niemand mag lästigen Papierkram. Wenn sich der Arbeitsvertrag auf dem eigenen Rechner befindet, kann er bei Bedarf eingesehen und verwaltet werden.
Aber: Bestimmte Vertragsarten bleiben auch nach der Änderung 2025 schriftformpflichtig. Dazu zählen beispielsweise Befristungsvereinbarungen (§ 14 Abs. 4 TzBfG) sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§ 74 Abs. 1 HGB). Zudem fallen die Erleichterungen für Branchen weg, die besonderen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung unterliegen, etwa das Baugewerbe.
Aufgaben und Herausforderungen für den Betriebsrat
Mit der Einführung der digitalen Arbeitsverträge ist es auch die Aufgabe des Betriebsrats, die Änderungen zu überwachen und auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen. Im Blick behalten muss er dabei rechtliche Änderungen und vor allem die Interessen der Belegschaft. Beispielsweise ist es Ihre Aufgabe als Betriebsrätin oder Betriebsrat, sicherzustellen, dass alle wesentlichen Vertragsdetails nach § 2 Abs. 1 NachwG festgehalten sind.
Zudem ergeben sich durch die digitale Erstellung, Übermittlung und Speicherung der Daten neue Herausforderungen für den Betriebsrat. Dieser hat nach § 80 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzstandards bei der Übermittlung von digitalen Verträgen eingehalten werden. Hierbei sollte der Betriebsrat einen besonderen Blick auf die DSGVO haben und eventuell sein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen nutzen, sofern relevant.

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