Bessere Vereinbarkeit mit der Familie, mehr Zeit für die eigenen Hobbys: Immer mehr Arbeitnehmer lassen sich nach einiger Zeit im Unternehmen auf Teilzeit herunterstufen. Besonders wenn es im Haushalt einen zweiten Hauptverdiener gibt, ist das eine gute Möglichkeit, Privatleben und Beruf besser unter einen Hut zu bringen. Die wichtigsten Ansprüche, Regelungen und die Rolle des Betriebsrats zusammengefasst.
Wann gibt es einen Anspruch auf Teilzeit?
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, weniger zu arbeiten, als es ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart war. Von Teilzeit spricht man immer dann, wenn Arbeitskräfte weniger arbeiten als Vollzeitkräfte in einer vergleichbaren Position. Üblicherweise sind das bei Teilzeit dann weniger als 40 Stunden pro Arbeitsweise. Minijobs können auch als Teilzeit gelten, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter zehn Stunden beträgt.
Anspruch auf Teilzeit haben Arbeitnehmer immer dann, wenn
- das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG oder
- der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zögern, auf Teilzeit zu wechseln. Sie befürchten Benachteiligungen und schlechtere Aufstiegschancen, gerade in Führungspositionen. Nach §§ 4 Abs. 1, 5 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte keinesfalls benachteiligt werden. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Regel zu kontrollieren und den Arbeitgeber bei Bedarf auf Verstöße hinzuweisen (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
Beantragung von Teilzeit
Sind die Ansprüche für Teilzeitarbeit erfüllt, kann diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber mitteilen, wie viele Stunden sie in Zukunft arbeiten möchten. Die Schriftform oder ein Brief reichen für diesen Wunsch aus. Wichtig ist, den Wechsel auf die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens drei Monaten Vorlauf anzukündigen (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Es muss kein Grund für den Wechsel auf die Teilzeitarbeit angegeben werden – eine kurze Begründung schadet jedoch auch nicht und sorgt für Nachvollziehbarkeit. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese nennt der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 TzBfG. Diese können beispielsweise eine Beeinträchtigung der Organisation, eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb sein.
Halten Beschäftigte diese Ablehnung für unbegründet, können Sie sich mit dieser Vermutung direkt an den Betriebsrat wenden. Durch seine Überwachungsaufgabe bei der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen muss er den Ablehnungsgrund prüfen und den Arbeitgeber bei Bedarf darauf hinweisen, dass dieser unrechtmäßig ist. Im Anschluss kann so eine Bewilligung des Antrags erwirkt werden.
Tipp: Ihr Werkzeug dazu, ist dieser brandneue Ratgeber „Arbeitszeiterfassung für alle: So nutzen Sie das neue Urteil zur Zeiterfassung sofort!“. Klipp und klar verrät er Ihnen, wie Sie das neue Urteil so nutzen, dass Ihr Arbeitgeber sofort reagieren muss.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Teilzeitregelungen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit bliebt auch dann bestehen, wenn es sich um eine Teilzeitregelung handelt. Mitbestimmen darf er über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Zudem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat immer frühzeitig über eine Teilzeitarbeit im Betrieb zu informieren, insbesondere bei der Umwandlung vorhandener Teilzeitarbeitsplätze in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!