Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Nettolohnoptimierung mit Zuschussleistungen vor. Was Sie aber jetzt schon und ganz konkret tun können, ist für eine Nettolohnoptimierung zu sorgen. Ihr Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten Zahlungen und Sachleistungen gewähren, die steuerfrei oder steuerbegünstigt sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Somit bleibt den Beschäftigten denn mehr Netto vom Brutto übrig. Was sofort zu einer Entlastung führen kann. Eine Entlastung, die auch bei der nächsten Lohnerhöhung noch bleibt. Nutzen Sie die folgenden Optimierungsmöglichkeiten:
| Vergütungsbestandteil/Zuwendung | Konditionen/Beispiele |
| Aufmerksamkeiten 1: Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (R 19.6 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)) | steuer- und beitragsfrei, sofern es sich nicht um Mahlzeiten handelt Beispiele: Mineralwasser, Säfte, Kaffee, Tee, Obst, Kekse, aber auch unbelegte Backwaren wie Brötchen oder Brezeln (BFH, 3.7.2019, VI R 36/17). |
| Aufmerksamkeiten 2: Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) | Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. Besprechung oder Inventur), um den Arbeitsablauf günstig zu gestalten). Der Wert der Mahlzeit darf höchstens 60 € pro Mitarbeiter betragen. |
| Aufmerksamkeiten 3: Geschenke aus persönlichem Anlass (R 19.6 Abs. 1 LStR) | Persönliche Anlässe sind beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes. Bei dem Geschenk muss es sich um eine Sache handeln (z. B. Blumen, aber kein Geld!) und der Wert darf höchstens 60 € pro Anlass betragen. |
| Belegschaftsrabatte auf Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens (§ 8 Abs. 3 EStG) | steuer- und beitragsfrei im Wert bis 1.080 € pro Mitarbeiter und Jahr. |
| Zuwendung Konditionen/Beispiele Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 23 Abs. 2 BetrAVG) | Im ersten Arbeitsverhältnis: • steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2022: 564 €/Monat oder 6.768 €/Jahr) • beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2022: 282 €/Monat oder 3.384 €/Jahr) • Bei Entgeltumwandlung müssen Sie einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts an die Versorgungseinrichtung zahlen. |
| Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) | Bis zu 1.500 € pro Mitarbeiter in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 sind steuer- und beitragsfrei nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. |
| Dienstwagen zur privaten Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) | Der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil wird nach den tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) oder nach der 1-%-Regel ermittelt. Die 1-%-Regel wenden Sie in der Regel auf den vollen Bruttolistenneupreis an bzw. bei reinen E-Autos auf 25 % des Bruttolistenneupreises und bei Hybridautos auf 50 % des Bruttolistenneupreises. |
| E-Auto, Ladestation 1: private Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG) | Erlauben dem Arbeitgeber dem Mitarbeiter, eine ortsfeste betriebliche Ladestation privat zu nutzen, ist dies steuer- und beitragsfrei. Ebenso kann eine Ladestation zur privaten Nutzung überlassen werden. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| E-Auto, Ladestation 2: Übereignung (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) | Übereignet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Ladestation unentgeltlich oder verbilligt, kann er den geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | Pro Jahr können Sie 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschal versteuert und beitragsfreizahlen. |
| Essensmarken/verbilligte Mahlzeiten im Betrieb (§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR) | Steuer- und beitragsrechtlich wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2022: 3,57 € für ein Mittagessen) abzüglich einer eventuellen Zuzahlung des Mitarbeiters bewertet. Dies gilt bei Essensmarken, sofern der Wert der Essensmarke 2022 höchstens 6,67 € beträgt und Sie keine Essensmarken für Abwesenheitstage ausgeben. Die Pflicht zur Erfassung der Abwesenheitstage entfällt, wenn Ihrem Mitarbeitern höchstens 15 Essensmarken pro Monat ausgeben werden, sofern der Mitarbeiter im Durchschnitt an höchstens 3 Arbeitstagen pro Monat Auswärtstätigkeiten nachgeht. |
| Fahrrad 1: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 37 EStG) | steuer- und beitragsfrei, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohne hin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Sonst ermitteln Arbeitgeber den steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regel. Dabei rechnen sie bei einem Fahrrad, das sie erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 überlassen, mit 25 % des Bruttolistenpreises (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020). |
| Fahrrad 2: Übereignung an den Mitarbeiter (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) | Übereignen Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos oder verbilligt, können sie den geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. |
| Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 1: eigener Pkw (§ 40 Abs. 2 EStG) | Arbeitgeber können für die ersten 20 km 0,30 € pro Entfernungskilometer und dann 0,35 € beitragsfrei auszahlen und mit 15 % pauschal versteuern. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Der Fahrtkostenzuschuss mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung geltend machen darf. |
| Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 2: Bus und Bahn im Nahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 EStG) | Variante 1: Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei; mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters Variante 2: Jobticket mit 25 % pauschal versteuert: beitragsfrei und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale |
| Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 3: Sammeltransport (§ 3 Nr. 32 EStG) | steuer- und beitragsfrei |
| Gesundheitsfördernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG) | Bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und beitragsfrei nur für von den Krankenkassen zertifizierte Maßnahmen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Kinder-/Angehörigenbetreuung 1: kurzfristige Betreuung (§ 3 Nr. 34a EStG) | Bis zu 600 € pro Jahr sind steuer- und beitragsfrei für die Betreuung von • Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder • die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich ist bei Bedarf auch im Haushalt des Mitarbeiters |
| Kinder-/Angehörigenbetreuung 2: Beratung und Vermittlung (§ 3 Nr. 34a EStG) | Steuer- und beitragsfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das Mitarbeiter in der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonen vermittelt. |
| Kinderbetreuung: nicht schulpflichtige Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG) | Steuer- und beitragsfrei ist die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krippe, Tagesmutter oder Ganztagespflegestelle), nicht aber im Haushalt des Mitarbeiters. nur nachgewiesene Kosten nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| PC/Handy 1: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG) | steuer- und beitragsfrei gilt für sämtliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte und deren Zubehör sowie für System- und Anwendungsprogramme, die Sie auch in Ihrem Betrieb nutzen, und für Dienstleistungen, die damit zusammenhängen (z. B. Installation, Inbetriebnahme, Reparatur) |
| PC/Handy 2: Übereignung an den Mitarbeiter (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) | Übereignen Arbeitgeber einem Mitarbeiter Datenverarbeitungsgeräte und/oder Zubehör unentgeltlich oder verbilligt, können sie den geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. Auch Zuschüsse zu den Kosten des privaten Internetzugangs können mit 25 % pauschal versteuert und beitragsfrei gezahlt werden. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Sachbezüge 1: bis 50 €/Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) | steuer- und beitragsfrei bis 50 € pro Monat Beispiele: Benzingutschein, Geschenkkarte, aber keine Geldkarte. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Sachbezüge 2: z. B. Incentivereise (§ 37b EStG) | 30 % Pauschalsteuer bei Zuwendungen im Wert bis 10.000 € pro Mitarbeiter und Jahr, volle Beitragspflicht nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Unfallversicherung 1: Gruppenunfallversicherung mit Rechtsanspruch des Mitarbeiters gegen die Versicherung (§ 40b Abs. 3 EStG) | 20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, sofern der Durchschnittsbeitrag pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 100 € ohne Versicherungssteuer beträgt. nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
| Unfallversicherung 2: ohne Rechtsanspruch des Mitarbeiters (BMF-Schreiben vom 28.10.2009) | Beiträge werden erst im Versicherungsfall steuerpflichtig, und zwar maximal bis zur Versicherungssumme. |
| Unterstützung in Notfällen (§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR) | Bis 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern steuer- und beitragsfrei, z. B. bei Vermögensverlust durch Hochwasser oder Brand. |
| Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 39 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) | Bis 1.440 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch beitragspflichtig. |
| Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 19 EStG) | steuer- und beitragsfrei, sofern die Maßnahme der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters dient |
| Zuschläge für Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit (§ 3b EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) | Steuer- und beitragsfrei sind maximal diese Zuschläge zum Grundlohn: • 25 % bei Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr bzw. 40 % bei Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde • 50 % bei Sonntagsarbeit • 150 % bei Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, am 25.12, 26.12. und 1.5. • 125 % bei Arbeit an anderen gesetzlichen Feiertagen sowie an Silvester ab 14 Uhr Beitragsfreiheit besteht nur bei einem Grundlohn bis 25 € pro Stunde. |
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