Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben. Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte, § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), es sei denn, er hat einen sachlichen Grund dafür.
MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG
Teilzeitarbeit
Zwischen dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, und dem Arbeitgeber … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, wird folgende Betriebsvereinbarung zur Teilzeitarbeit geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der … (Name des Unternehmens).
§ 2 Grundsätze
Die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes darf nicht zur Beeinträchtigung der Arbeitsqualität und zur Leistungsverdichtung führen.
Bei Umwandlung von Voll- in Teilzeitarbeitsplätze ist das Arbeitsvolumen anteilig zu verringern. Das frei werdende Arbeitsvolumen wird dann – soweit es geht – durch Neueinstellungen aufgefangen.
§ 3 Gleichbehandlung
Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Teilnahme an Fortbildungen, die Zahlung von Gehaltsextras sowie die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge.
§ 4 Regelungen zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit
Interessierte stellen spätestens 7 Wochen im Voraus einen formlosen Antrag. Aus diesem geht hervor, um wie viele Stunden der Interessent die Arbeitszeit reduzieren will. Zudem äußert er sich dazu, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellt. Der Antrag muss bei der Personalabteilung eingereicht werden.
Die Personalabteilung entscheidet innerhalb von einem Monat nach Einreichen des Antrags über das Teilzeitgesuch.
Die Ablehnung eines Teilzeitantrags ist von der Personalabteilung schriftlich zu begründen.
Der betroffene Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Ablehnung bei der Personalabteilung Widerspruch dagegen einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann innerhalb eines Monats – nach Beratung mit dem Betriebsrat – die Unternehmensleitung.
§ 5 Veränderung der Arbeitszeit
Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, seine Arbeitszeit zu verringern, so wird diesem Wunsch mit allen geeigneten Maßnahmen Rechnung getragen, solange die betrieblichen Möglichkeiten das zulassen.
§ 6 Vergütung
Die Vergütung für Teilzeitarbeit erfolgt anteilig im Verhältnis der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeit. Gleiches gilt für alle sonstigen Zahlungen, soweit sich aus dem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung nichts anderes ergibt.
§ 7 Überstunden
Bei Beschäftigung über die vereinbarte Zeit hinaus erhält der Arbeitnehmer je Arbeitsstunde die vereinbarte Vergütung, sofern die Stunden innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebs geleistet werden.
§ 8 Urlaub
Für die Urlaubsgewährung gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für Vollzeitbeschäftigte.
§ 9 Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat wird regelmäßig über den gegenwärtigen Stand der Teilzeitarbeitsplätze, Teilzeitanträge sowie die diesbezüglichen Planungen unter Einbeziehung der Maßnahmen der Berufsbildung unterrichtet. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen werden mit ihm beraten.
§ 10 Meinungsverschiedenheiten
Sollte es bei der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten kommen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum …
Kündigt eine der Parteien die Vereinbarung, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema nach.
Ort, Datum
Unterschriften
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