Diese 5 Punkte sind zu prüfen:
Eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG liegt vor:
1. Betroffener Betrieb ist Teil eines Unternehmens, das sich in den ersten 4 Jahren nach der Gründung befindet (§ 112a BetrVG)?
- Ja, Neugründung erfolgte im Zusammenhang mit einer rechtlichen Umstrukturierung.
- Nein
2. Wird Betriebsänderung nur durchgeführt, damit Arbeitnehmer geplant entlassen werden können?
- Wird die Frage mit Ja beantwortet, sind die Schwellenwerte zu prüfen.
- Wird die Frage mit Nein beantwortet, ist der Sozialplan nicht erzwingbar.
3. Prüfung, ob Schwellenwerte nach § 112a Abs. 1 BetrVG erreicht werden:
- in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer aber mindestens 6 Arbeiktnehmer
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, mindestens 37 Arbeitnehmer
- in Betrieben mit mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
4. Einer der Schwellenwerte ist gegeben = Sozialplan erzwingbar.
5. Kein Schwellenwert ist gegeben = Sozialplan nicht erzwingbar.
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