Übersicht: So prüfen Sie, ob der Sozialplan erzwingbar ist

11. November 2020

Diese 5 Punkte sind zu prüfen:

Eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG liegt vor:

1. Betroffener Betrieb ist Teil eines Unternehmens, das sich in den ersten 4 Jahren nach der Gründung befindet (§ 112a BetrVG)?

  1. Ja, Neugründung erfolgte im Zusammenhang mit einer rechtlichen Umstrukturierung.
  2. Nein

2. Wird Betriebsänderung nur durchgeführt, damit Arbeitnehmer geplant entlassen werden können?

  1. Wird die Frage mit Ja beantwortet, sind die Schwellenwerte zu prüfen.
  2. Wird die Frage mit Nein beantwortet, ist der Sozialplan nicht erzwingbar.

3. Prüfung, ob Schwellenwerte nach § 112a Abs. 1 BetrVG erreicht werden:

  1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer aber mindestens 6 Arbeiktnehmer
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, mindestens 37 Arbeitnehmer
  3. in Betrieben mit mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer
  4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer

4. Einer der Schwellenwerte ist gegeben = Sozialplan erzwingbar.

5. Kein Schwellenwert ist gegeben = Sozialplan nicht erzwingbar.

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