Das Gesetz regelt, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen immer einen Sozialplan verhandeln muss, wenn er eine Betriebsänderung plant und die Voraussetzungen dazu egeben sind. In der Übersicht unten können Sie die einzelnen Eigenschaften zwischen Interessenausgleich und Sozialplan erkennen.
Eigenschaft | Interessenausgleich | Sozialplan |
Voraussetzung | Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG liegt vor. | Betriebsänderung nach § 111 BetrVG liegt vor. |
Ziel | Er enthält inhaltliche Regelungen zur Durchführung der Betriebsänderung mit dem Ziel, Nachteile für betroffene Belegschaftsangehörige zu reduzieren. | Er enthält Regelungen zum finanziellen Ausgleich für die Arbeitnehmer in Form von Abfindungen, um die durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile auszugleichen. |
Verhandlungspflicht und Pflicht zum Abschluss | Arbeitgeber und Betriebsrat müssen einen Interessenausgleich versuchen, also die Verhandlungen aufnehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen Interessenausgleich zu schließen. | Arbeitgeber und Betriebsrat müssen die Verhandlungen über einen Sozialplan aufnehmen. Sie haben zudem einen Sozialplan zu schließen – notfalls über einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle. |
Durchsetzbarkeit | Einigungsstelle kann nicht verbindlich entscheiden. | Sozialplan ist erzwingbar. Die Einigungsstelle entscheidet in der Regel verbindlich. Eine Ausnahme gilt nach § 112a BetrVG. |
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