Geht es um die Einführung bzw. Änderung eines Modells der flexiblen Arbeitszeiten, gibt es für Sie als Betriebsrat einiges zu bedenken. Deshalb ist es wichtig, dass Sie konsequent vorgehen. Am besten schaffen Sie Rechtsklarheit, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung schließen.
MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG
Arbeitszeitflexibilisierung
Zwischen der Unternehmensleitung der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird folgende Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung geschlossen:
Präambel
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, Beschäftigungsschwankungen auszugleichen. Zudem soll die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verbessert werden. Dadurch sollen bestehende Arbeitsplätze abgesichert werden.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens), ausgenommen sind die leitenden Angestellten.
§ 2 Dauer und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Quartalsdurchschnitt … Stunden.
Als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag. Samstagsarbeit ist möglichst zu vermeiden. Sie kann deshalb nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betriebsrat angeordnet werden.
Die Rahmenarbeitszeit liegt zwischen … und … Uhr.
Bei der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Anordnung des Vorgesetzten maximal um 5 Stunden überoder unterschritten werden.
§ 3 Arbeitszeitkonto
Abweichungen zwischen Sollund täglicher Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Zeitkonto verbucht und arbeitstäglich verrechnet. Hinsichtlich des Arbeitszeitkontos ist wie folgt zu verfahren:
Von einem Saldo von minus … bis plus … Stunden kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eigenverantwortlich disponieren. Der Ausgleichszeitraum beträgt … Monate. Er beginnt am … und endet am
… Das heißt, die durchschnittliche Arbeitszeit muss am … erreicht sein.
Einen absehbaren Zeitkontostand von minus … bis plus … Stunden muss der Beschäftigte seinem Vorgesetzten frühestmöglich anzeigen. Über die Überbzw. Unterschreitung muss eine Vereinbarung getroffen werden, in der bereits Maßnahmen festgelegt werden, die den Abbau von Zeitschulden bzw. -guthaben in einem fest vorgegebenen Zeitraum gewährleisten.
Zeitkontostände von … Stunden plus oder minus dürfen nur vorübergehend nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vorgesetzten erreicht werden. Dabei müssen Zeitschulden bzw. -guthaben auf maximal … Stunden bis zum Ende des folgenden Monats abgebaut werden.
Überschreitende Minusstunden sind – wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung mit dem Vorgesetzten getroffen wurde – spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Monats nachzuarbeiten und können ansonsten von der Vergütung abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Überoder Unterschreitungen nicht vom Mitarbeiter zu vertreten sind.
Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seines Zeitkontos nach vorheriger Abstimmung mit seinem Arbeitsteam monatlich 2-mal ganztägig der Arbeit fernbleiben. Eine vorherige Information an den Vorgesetzten ist sicherzustellen. Abwesenheiten, die den genannten Umfang überschreiten, sind nur in Abstimmung mit dem Vorgesetzten möglich.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, ist er verpflichtet, sein persönliches Zeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. Bei Teilzeitkräften ist bezüglich der in diesem Paragrafen angeführten Dispositionsmöglichkeiten entsprechend dem Anteil an der Wochenarbeitszeit zu verfahren.
§ 4 Mehrarbeit
Als zuschlagsfähige Arbeitszeit wird nur die Arbeitszeit vergütet, die von der Geschäftsführung oder deren Beauftragten unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats angeordnet ist.
Unter der obigen Voraussetzung gilt als Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die für den Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt geltende individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht (z. B. sind Mehrarbeitszuschläge bei einer flexiblen Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche ab der 41. Stunde sowie bei der flexiblen Arbeitszeit von 20 Stunden/ Woche ab der 21. Stunde zu bezahlen).
Die Vergütung richtet sich nach …
Arbeit an Samstagen ist grundsätzlich als Mehrarbeit zu vergüten.
§ 5 Unterrichtung des Betriebsrats
Damit sich der Betriebsrat über den jeweiligen Stand der tatsächlichen Arbeitszeiten informieren kann, erhält er einmal monatlich einen Ausdruck der Arbeitszeitkonten aller Belegschaftsmitglieder.
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Parteien gekündigt werden. Nach einer Kündigung gilt sie allerdings bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema weiter.
Ort, Datum
… Unterschrift Arbeitgeber
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)
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