Für Sie als Betriebsrat ist die wichtigste Frage im Zusammenhang mit Mitarbeiterkontrollen, ob und wann Sie ein Mitspracherecht haben. Bei Verhaltens- und Leistungskontrollen sind 2 Gesetzesbestimmungen des Betriebsverfassungs- gesetzes (BetrVG) von zentraler Bedeutung: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei allen Fragen der Ordnung und des Verhaltens Ihrer Kollegen und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG
Einführung von Mitarbeiterkontrollen
Zwischen dem Arbeitgeber … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Mitarbeiterkontrollen geschlossen:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
Durch die Einführung von Mitarbeiterkontrollen sollen sowohl das Eigentum der Firma als auch das Eigentum der Arbeitnehmer geschützt werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitarbeiterkontrollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zudem wird bei der Durchführung von Kontrollen das Persönlichkeitsrecht jeder/jedes Einzelnen gewahrt.
§ 2 Durchführung von Tor- und Taschenkontrollen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass beim Verlassen des Betriebsgeländes Kontrollen der Mitarbeiter in Form von Stichproben zulässig sind. Bei der Durchführung dieser Torkontrollen werden alle Beschäftigtengruppen gleichmäßig und ohne Ausnahme betroffen sein.
Kontrollen der Taschen werden nur durchgeführt, wenn konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat bestehen, z. B. ein Diebstahl. Der Arbeitgeber teilt die Verdachtsmomente dem Betriebsrat mit.
Die Kontrollen dürfen zudem nur durch hierfür autorisierte Arbeitnehmer durchgeführt werden. Das sind insbesondere
■ der diensthabende Pförtner,
■ die Angehörigen des Wach- oder Sicherheitsdienstes sowie
■ weitere Kontrollpersonen, die in besonderen Verdachtssituationen von der Geschäftsleitung zur Durchführung von Kontrollen herangezogen werden.
§ 3 Durchführungsanweisungen
Die im Rahmen der stichprobenartigen Kontrolle betroffenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Durchsuchung ihrer Spinde, Werkzeugkästen, Hand- und Aktentaschen sowie sonstiger Behältnisse und Gepäckstücke zu dulden.
§ 4 Leibesvisitationen
Die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung oder eine Leibesvisitation sind grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Durchsuchungen dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung des betroffenen Arbeitnehmers durchgeführt werden.
Bei diesen Durchsuchungen ist das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen zu schützen; so ist beispielsweise die Durchsuchung nur in geschlossenen Räumen statthaft. Frauen dürfen nur von weiblichen Kontrollpersonen überprüft werden, Männer nur von männlichen.
§ 5 Schutz des betroffenen Mitarbeiters
Jeder Mitarbeiter, der sich einer Kontrolle unterziehen muss, hat das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats oder eine andere Person seines Vertrauens heranzuziehen.
§ 6 Dringender Tatverdacht
Bei dringendem Tatverdacht auf eine Straftat, die eine sofortige Kontrolle erforderlich macht, kann der Arbeitgeber sofort tätig werden. In diesen Fällen muss er die Polizei umgehend verständigen.
Der Betriebsrat ist über die Verdachtsmomente, die zur sofortigen Kontrolle führten, und über das Ergebnis der Durchsuchung unverzüglich zu informieren.
§ 7 Inkrafttreten, Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie ist mit einer Frist von … Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Seiten kündbar.
Kündigt eine Partei die Betriebsvereinbarung, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema nach.
Ort, Datum …
Unterschriften
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